Es sei unzulässig dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er in den Liegenschaften in AA.________(Ortschaft) Straftäter beherbergt habe, die Deliktsgut in den Mietobjekten versteckt gehabt hätten, solange weder eine Person dieses Personenkreises rechtskräftig verurteilt worden sei, noch der Beweis erbracht worden sei, dass es sich bei den vorgefundenen Beweglichkeiten in den Mietobjekten tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe. Die Vorinstanz habe eine Vorverurteilung des Beschuldigten vorgenommen, noch bevor sie eine eigentliche Aussagenanalyse vorgenommen habe (pag. 1798). Zur Aussagenanalyse brachte Rechtsanwalt B.___