Die Wertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten stützte die Vorinstanz folglich nicht auf Fakten, sondern allein auf Mutmassungen und Unterstellungen ab. Es sei unzulässig dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er in den Liegenschaften in AA.________(Ortschaft) Straftäter beherbergt habe, die Deliktsgut in den Mietobjekten versteckt gehabt hätten, solange weder eine Person dieses Personenkreises rechtskräftig verurteilt worden sei, noch der Beweis erbracht worden sei, dass es sich bei den vorgefundenen Beweglichkeiten in den Mietobjekten tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe.