die Y.________ AG diese Liegenschaft gekauft habe (pag. 1797). Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht aktenkundig sei, ob von den 21 angeblich angehaltenen Personen bei der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft), auch nur eine Person wegen eines Strafdelikts rechtskräftig verurteilt worden sei. Ebenso wenig sei aktenkundig, ob es sich tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe, welches die Polizei angeblich bei der Hausdurchsuchung am 15. Juni 2015 vorgefunden habe. Die Wertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten stützte die Vorinstanz folglich nicht auf Fakten, sondern allein auf Mutmassungen und Unterstellungen ab.