Er selber sei infolge Täuschung einem Sachverhaltsirrtum unterlegen und somit im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit davon ausgegangen, dass sich die Jugendlichen in der Schweiz rechtmässig verhalten bzw. keine Vermögensdelikte begehen würden. Die Vorinstanz habe sich in der Vorverurteilung des Beschuldigten verstiegen, indem sie ausgeführt habe: «Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte offenbar mit System Altliegenschaften erwirbt, diese dubiosen, ausländischen Personen zur Verfügung stellt und Einnahmen daraus generiert. Entsprechend sind