1795). Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands gegeben sei und nicht bestritten werde. Dagegen werde die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bestritten, wonach er gewusst oder damit gerechnet habe, dass durch die in der Wohnung befindlichen Jugendlichen eine bestimmt geartete Straftat begangen werde bzw. dies billigend in Kauf genommen habe. Er selber sei infolge Täuschung einem Sachverhaltsirrtum unterlegen und somit im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit davon ausgegangen, dass sich die Jugendlichen in der Schweiz rechtmässig verhalten bzw. keine Vermögensdelikte begehen würden.