Insbesondere habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und die Beweiswürdigungsregel (in dubio pro reo) verletzt. Die Vorinstanz habe namentlich durch unrechtmässige Vorverurteilung des Beschuldigten, die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen, den Sachverhaltsirrtum, dem der Beschuldigte unterlegen sei, bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands nicht im Ansatz berücksichtigt, die Aussagen des Beschuldigten nicht sachgerecht, falsch und teilweise qualifiziert unrichtig gewürdigt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (pag. 1795).