11. Vorbringen des Beschuldigten Zur Begründung seiner Anträge führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rüge. Insbesondere habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und die Beweiswürdigungsregel (in dubio pro reo) verletzt.