Als langjähriger Geschäftsmann in der Immobilienbranche (vgl. oben Ziff. III.7) war er auch nicht naiv – und hätte andernfalls zur eigenen Sicherheit (z.B. für Betreibungen, Mieterausweisungen etc.) schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Dies hat er jedoch bewusst unterlassen, obwohl ihm die Risiken als Vermieter sehr wohl bewusst waren. So hatte er offenbar mit einem Mieter in AD.________ (Ortschaft) Probleme wegen dem Auszug (p. 1512 Z. 32 f.). Es kann folglich bezüglich dem Sachverhalt vollumfänglich auf die Ausführungen in der Anklageschrift abgestellt werden.»