Nachrichten, Kontoauszug der Y.________ AG, pag. 1376 ff.) zur Verfügung. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1586, S. 26 der Urteilsbegründung): «Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste bzw. es für möglich hielt, dass die Jugendlichen Einbruchsdiebstähle begehen. Dies war ihm aber aus finanziellen Beweggründen egal. Ihm war lediglich daran gelegen, die Mietzinse einzukassieren. Als langjähriger Geschäftsmann in der Immobilienbranche (vgl. oben Ziff.