1005 ff.). Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfahren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten weder die Anklageschrift noch ein Urteil befindet. Aus den Aussagen von X.________ geht hingegen hervor, dass auch er ab Juli 2015 an den genannten Delikten beteiligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Unbestritten ist weiter, dass sich diese Jugendlichen bis zu ihrer Festnahme am 22. Juli 2015 teilweise in der Wohnung an der U.________(Strasse) in T.________ (Ortschaft) aufhielten. Diese Wohnung gehört der Y.________ AG und wurde von ihr vermietet.