8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Erfolgt zum vorliegenden Vorfall eine Gesamtbetrachtung und werden hierfür die objektiven Beweismittel und die Aussagen sämtlicher Beteiligter in ihrem wesentlichen Inhalt miteinander verglichen, geht daraus hervor, dass der Grundsachverhalt unbestritten ist. Die Jugendlichen W.________ und V.________ haben die in der Anklageschrift umschrieben Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) begangen und wurden vom Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) entsprechend verurteilt (pag. 858 ff.; pag. 1005 ff.).