Dabei wusste der Beschuldigte oder hielt es zumindest für möglich, dass der Aufenthalt der drei Jugendlichen die Begehung von Einbruchdiebstählen bezweckt und sie die Wohnung als Unterschlupf und zum Verstecken von Diebesgut verwendeten. Er stellte die Wohnung aber dennoch zur Verfügung, weil er sowohl die Begehung von