Der Beschuldigte vermietete eine Wohnung an die drei Jugendlichen V.________, W.________ und X.________ in der Liegenschaft T.________(Ortschaft) U.________(Strasse), für CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘200.00 pro Monat, wobei ihm die Miete teilweise in bar übergeben und teilweise von einer unbekannten Person via Western Union überwiesen wurde. Dabei wusste der Beschuldigte oder hielt es zumindest für möglich, dass der Aufenthalt der drei Jugendlichen die Begehung von Einbruchdiebstählen bezweckt und sie die Wohnung als Unterschlupf und zum Verstecken von Diebesgut verwendeten.