Diese Rechtsbegehren bestätigte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung. Ergänzend hielt er fest, es sei festzustellen, dass gegen den Beschuldigten keine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB bestehe (pag. 1794).