Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 5. November 2018 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1706). Mit Blick auf dieses Einverständnis seitens des Beschuldigten, dem bereits früher erklärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren sowie die vorliegende Haltung seitens der Privatklägerschaft (Rückzüge sowie im Übrigen Stillschweigen) wurde mit Verfügung vom 23. November 2018 das schriftliche Verfahren in Aussicht genommen und den im Verfahren gebliebenen PrivatklägerInnen die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen dieses Vorgehen zu erheben (pag. 1709 ff.).