3. Durchführung schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wurden der Beschuldigte und die PrivatklägerInnen ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien oder nicht. Sie wurden darauf hingewiesen, sollte eine Partei nicht einverstanden sein, werde eine mündliche Verhandlung vor Obergericht angesetzt, unter Vorladung der im Verfahren verbliebenen Parteien (pag. 1675, Ziff. 3). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 5. November 2018 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.