2. Berufung und Anwaltswechsel Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch verteidigt durch Fürsprecher R.________, am 6. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 1538). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (pag. 1605 f.) reichte der Beschuldigte am 24. August 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 1637 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den 16 PrivatklägerInnen Gelegenheit eingeräumt, An-