Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 315 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt & Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 3 E.________ Strafkläger 2 F.________ SA Strafklägerin 3 Gegenstand Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehr- facher Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Haus- friedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 05. Juli 2017 (PEN 2017 10) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 5. Juli 2017 der Gehilfenschaft zu (teil- weise versuchtem) mehrfachem Diebstahl in insgesamt 20 Fällen, der Gehilfen- schaft zu mehrfacher Sachbeschädigung in ebenfalls insgesamt 20 Fällen und der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch in insgesamt 12 Fällen schuldig (pag. 1530 ff., Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 200.00, ausmachend CHF 32‘000.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 8‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf 40 Tage festgesetzt. Im Weiteren auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘912.00 (pag. 1533, Ziff. 1-3 des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hinsichtlich der Zivilklagen betreffend Genugtuung der Straf- und Zivilkläger C.________, G.________, D.________, H.________, I.________ und J.________ deren Abwei- sung. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wurden die Zivilklagen betref- fend Schadenersatz der Straf- und Zivilkläger C.________, G.________, D.________, H.________, I.________, J.________, K.________ sowie L.________ mit Verweis auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwie- sen. Schliesslich wurden die Zivilklagen betreffend Schadenersatz der Straf- und Zivilkläger M.________, N.________, O.________ Genossenschaft, P.________ sowie Q.________ infolge unzureichender Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (pag. 1533 f., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich verfügte das Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau neben der Erteilung der Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist, dass die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte – die der Einziehung unterlagen – CHF 7‘000.00 betrage (pag. 1534 f., Ziff. III. des angefochtenen Ur- teils). 2. Berufung und Anwaltswechsel Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch verteidigt durch Für- sprecher R.________, am 6. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 1538). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (pag. 1605 f.) reichte der Beschuldigte am 24. August 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil vollumfänglich an- fechte (pag. 1637 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde der General- staatsanwaltschaft und den 16 PrivatklägerInnen Gelegenheit eingeräumt, An- 3 schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1640 ff.). Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren verzichte (pag. 1664 ff.). Die Straf- und Zivilkläger G.________ erklärten mit Schreiben vom 12. September 2018 die Anschlussberufung (pag. 1667). Mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten sowie den allfällig betroffe- nen weiteren Parteien Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilkläger G.________ zu beantragen. Mit derselben Verfügung wurden die PrivatklägerInnen um Mitteilung ersucht, falls sie am Verfahren nicht mehr teilnehmen wollen (pag. 1673 ff.). Die Straf- und Zivilklä- ger L.________ (pag. 1693), O.________ Genossenschaft (pag. 1695), K.________ (pag. 1700), I.________ (pag. 1717), N.________ (pag. 1722), M.________ (pag. 1723), H.________ (pag. 1740), J.________ (pag. 1772), P.________ und Q.________ sowie der Strafkläger S.________ (pag. 1697) haben im Verlauf des Verfahrens mitgeteilt, nicht weiter am Verfahren teilnehmen zu wol- len. Ebenso zogen sich G.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Verfahren zurück, womit auch ihre am 12. September 2018 erhobene Anschlussberufung da- hinfiel (pag. 1750). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Faxnachricht vom 4. März 2019 mit, dass ihn der Beschuldigte mandatiert habe. Zugleich sei das Mandatsverhältnis zum bishe- rigen Rechtsvertreter R.________ beendet worden (pag. 1783). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde vom Anwaltswechsel des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und Rechtsanwalt B.________ die amtlichen Akten antragsgemäss zur Einsichtnahme zugestellt (pag. 1787 f.). Schliesslich reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 22. März 2019 seine Berufungsbe- gründung ein (pag. 1793 ff.). 3. Durchführung schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wurden der Beschuldigte und die Privatkläge- rInnen ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden seien oder nicht. Sie wurden darauf hingewiesen, sollte eine Partei nicht einverstanden sein, werde eine mündliche Verhandlung vor Obergericht angesetzt, unter Vorladung der im Verfahren verbliebenen Parteien (pag. 1675, Ziff. 3). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 5. November 2018 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1706). Mit Blick auf dieses Einverständnis seitens des Beschuldigten, dem bereits früher erklärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren sowie die vorliegende Haltung seitens der Privatklägerschaft (Rück- züge sowie im Übrigen Stillschweigen) wurde mit Verfügung vom 23. November 2018 das schriftliche Verfahren in Aussicht genommen und den im Verfahren ge- bliebenen PrivatklägerInnen die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen dieses Vorgehen zu erheben (pag. 1709 ff.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wur- de infolge fehlender Einwände das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 1736, Ziff. 2). 4 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) ein- geholt (pag. 1796 f.; pag. 1758 ff.). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher R.________ stellte in der Berufungserklärung vom 24. August 2018 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1638): «1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger betreffend Genugtuung und/oder Schadenersatz seien abzuweisen, soweit diese nicht zurückzuweisen sind. 3. Dem Beschuldigten seien für seine erstinstanzliche und oberinstanzliche Rechtsvertretung eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.» Diese Rechtsbegehren bestätigte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschul- digten in der Berufungsbegründung. Ergänzend hielt er fest, es sei festzustellen, dass gegen den Beschuldigten keine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB bestehe (pag. 1794). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldig- ten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 17. Januar 2017 wird dem Beschuldigten Folgendes vorge- worfen (pag. 1436 ff.): «Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch begangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis 22. Juli 2015, in T.________ (Ortschaft) U.________ (Strasse), sowie an weiteren Orten. Der Beschuldigte vermietete eine Wohnung an die drei Jugendlichen V.________, W.________ und X.________ in der Liegenschaft T.________(Ortschaft) U.________(Strasse), für CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘200.00 pro Monat, wobei ihm die Miete teilweise in bar übergeben und teilweise von einer un- bekannten Person via Western Union überwiesen wurde. Dabei wusste der Beschuldigte oder hielt es zumindest für möglich, dass der Aufenthalt der drei Jugendlichen die Begehung von Einbruch- diebstählen bezweckt und sie die Wohnung als Unterschlupf und zum Verstecken von Diebesgut ver- wendeten. Er stellte die Wohnung aber dennoch zur Verfügung, weil er sowohl die Begehung von 5 Einbruchdiebstählen durch die Jugendlichen, als auch ihre Unterstützung beabsichtigte oder zumin- dest in Kauf nahm. Auf diese Art und Weise förderte der Beschuldigte die folgenden Einbruch- diebstähle, welche V.________, W.________ und X.________ in Mittäterschaft begingen, in unterge- ordneter Stellung: [Aufzählung der insgesamt 20 Vorfälle]» 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Erfolgt zum vorliegenden Vorfall eine Gesamtbetrachtung und werden hierfür die objektiven Beweismittel und die Aussagen sämtlicher Beteiligter in ihrem wesentli- chen Inhalt miteinander verglichen, geht daraus hervor, dass der Grundsachverhalt unbestritten ist. Die Jugendlichen W.________ und V.________ haben die in der Anklageschrift umschrieben Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) begangen und wurden vom Kan- tonsgericht BH.________(Ortschaft) entsprechend verurteilt (pag. 858 ff.; pag. 1005 ff.). Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfahren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten we- der die Anklageschrift noch ein Urteil befindet. Aus den Aussagen von X.________ geht hingegen hervor, dass auch er ab Juli 2015 an den genannten Delikten betei- ligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Unbestritten ist weiter, dass sich diese Jugendlichen bis zu ihrer Festnahme am 22. Juli 2015 teilweise in der Wohnung an der U.________(Strasse) in T.________ (Ortschaft) aufhielten. Diese Wohnung gehört der Y.________ AG und wurde von ihr vermietet. Der Beschuldig- te ist Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift der Y.________ AG. Schliess- lich ist unbestritten, dass der Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu der italieni- schen Telefonnummer +.________ pflegte. Im Übrigen ist umstritten, was der Beschuldigte wusste und wollte. Hierzu sind die gesamten Umstände von der ersten Kontaktaufnahme mit den Jugendlichen und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen – insbesondere die hinter der Rufnummer +.________ stehenden Personen – über das Zustandekommen des Mietverhältnisses bis hin zu ihrer Festnahme am 22. Juli 2015 zu überprüfen. Da- neben gilt es auch das übrige Umfeld des Beschuldigten näher zu betrachten. 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 15. Januar 2016 (pag. 13 ff.) weitere Rapporte der Kantonspolizei (vom 18.11.2015, pag. 18 ff.; vom 28.05.2015, pag. 25 ff.; vom 22.07.2015, pag. 33 ff.; vom 10.09.2015, pag. 37 ff.; vom 10.08.2015, pag. 1021 ff.; vom 26.10.2015, pag. 1133 ff.; vom 03.10.2016, pag. 1159 ff.; vom 20.08.2015, pag. 1172 ff.; vom 01.06.2015, 1269 ff.; vom 16.06.2015, pag. 1299 ff.; vom 17.07.2015, pag. 1325 ff.; vom 17.11.2016, pag. 1419 ff.), der Berichtsrapport zur Hausdurchsuchung an der Z.________ (Strasse) in AA.________ (Ortschaft) (pag. 559 f.), der Rapport betreffend die Ob- servation (pag. 1219), die Ergebnisse aus der Telefonüberwachung (pag. 89 ff.; pag. 161 ff.; pag. 1027 ff.; pag. 1080 ff.; pag. 1137 ff.; pag. 1164 ff.; pag. 1175 ff.; pag. 1329 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 51 ff.; pag. 77 ff.; pag. 141 ff.; pag. 1511 ff.), die Aussagen von W.________ (pag. 184 ff.; pag. 190 ff.; pag. 201 6 ff.; pag. 243 ff.; pag. 277 ff.; pag. 288 ff.), die Aussagen von X.________ (pag. 310 ff.; pag. 315 ff.; pag. 321 ff.; pag. 326 ff.; pag. 365 ff.; pag. 395 ff.; pag. 403 ff.), die Aussagen von V.________ (pag. 422 ff.; pag. 429 ff.; pag. 434 ff.; pag. 441 ff.; pag. 484 ff.; pag. 520 ff.; pag. 531 ff.) sowie die Aussagen von AB.________ (pag. 554 ff.) vor. Ferner stehen der Kammer vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (u.a. Mietvertrag einer Wohnung aus AC.________ (Ortschaft), Screenshots diver- ser SMS Nachrichten, Kontoauszug der Y.________ AG, pag. 1376 ff.) zur Verfü- gung. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis- mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1586, S. 26 der Urteilsbegründung): «Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste bzw. es für möglich hielt, dass die Ju- gendlichen Einbruchsdiebstähle begehen. Dies war ihm aber aus finanziellen Beweggründen egal. Ihm war lediglich daran gelegen, die Mietzinse einzukassieren. Als langjähriger Geschäftsmann in der Immobilienbranche (vgl. oben Ziff. III.7) war er auch nicht naiv – und hätte andernfalls zur eigenen Si- cherheit (z.B. für Betreibungen, Mieterausweisungen etc.) schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Dies hat er jedoch bewusst unterlassen, obwohl ihm die Risiken als Vermieter sehr wohl bewusst wa- ren. So hatte er offenbar mit einem Mieter in AD.________ (Ortschaft) Probleme wegen dem Auszug (p. 1512 Z. 32 f.). Es kann folglich bezüglich dem Sachverhalt vollumfänglich auf die Ausführungen in der Anklageschrift abgestellt werden.» 11. Vorbringen des Beschuldigten Zur Begründung seiner Anträge führte Rechtsanwalt B.________ zusammenge- fasst aus, dass der Beschuldigte die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rüge. Insbesondere habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und die Beweiswürdigungsregel (in dubio pro reo) verletzt. Die Vorinstanz habe namentlich durch unrechtmässige Vor- verurteilung des Beschuldigten, die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen, den Sachverhaltsirrtum, dem der Beschuldigte unterlegen sei, bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands nicht im Ansatz berücksichtigt, die Aussagen des Be- schuldigten nicht sachgerecht, falsch und teilweise qualifiziert unrichtig gewürdigt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (pag. 1795). Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands gegeben sei und nicht bestritten werde. Dagegen werde die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bestritten, wonach er gewusst oder damit gerechnet ha- be, dass durch die in der Wohnung befindlichen Jugendlichen eine bestimmt gear- tete Straftat begangen werde bzw. dies billigend in Kauf genommen habe. Er sel- ber sei infolge Täuschung einem Sachverhaltsirrtum unterlegen und somit im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit davon ausgegangen, dass sich die Jugendlichen in der Schweiz rechtmässig verhalten bzw. keine Vermögensdelikte begehen würden. Die Vorinstanz habe sich in der Vorverurteilung des Beschuldigten verstiegen, in- dem sie ausgeführt habe: «Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschul- digte offenbar mit System Altliegenschaften erwirbt, diese dubiosen, ausländischen Personen zur Verfügung stellt und Einnahmen daraus generiert. Entsprechend sind 7 die Aussagen des Beschuldigten bereits in Anbetracht dieser Umstände mit Vor- sicht zu würdigen.» Diese pauschale Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beru- fungsführers entbehre jeglicher nachvollziehbarer und seriöser Grundlage. Insbe- sondere vermöge die Vorinstanz nicht zu begründen, worin die behauptete Syste- matik hätte festgestellt werden können bzw. weshalb sie einfach davon ausgehe, dass es dem Geschäftsmodell des Berufungsführers entsprochen haben sollte, du- biose bzw. kriminelle ausländische Personen in diesen Liegenschaften zu beher- bergen, gegen Entgelt eines günstigen Mietzinses. Stattdessen verschweige die Vorinstanz gänzlich, dass die von der Polizei angehaltenen Bulgaren bereits in der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft) gelebt hätten, als der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG diese Liegenschaft gekauft habe (pag. 1797). Es sei insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass nicht aktenkundig sei, ob von den 21 angeblich an- gehaltenen Personen bei der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft), auch nur ei- ne Person wegen eines Strafdelikts rechtskräftig verurteilt worden sei. Ebenso we- nig sei aktenkundig, ob es sich tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe, welches die Polizei angeblich bei der Hausdurchsuchung am 15. Juni 2015 vorgefunden habe. Die Wertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten stützte die Vorinstanz folglich nicht auf Fakten, sondern allein auf Mutmassungen und Un- terstellungen ab. Es sei unzulässig dem Beschuldigten vorzuhalten, dass er in den Liegenschaften in AA.________(Ortschaft) Straftäter beherbergt habe, die Delikts- gut in den Mietobjekten versteckt gehabt hätten, solange weder eine Person dieses Personenkreises rechtskräftig verurteilt worden sei, noch der Beweis erbracht wor- den sei, dass es sich bei den vorgefundenen Beweglichkeiten in den Mietobjekten tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe. Die Vorinstanz habe eine Vorverurtei- lung des Beschuldigten vorgenommen, noch bevor sie eine eigentliche Aussagen- analyse vorgenommen habe (pag. 1798). Zur Aussagenanalyse brachte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst vor, dass sich die Vorinstanz auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Be- schuldigten beschränke und sich daran störe, dass der Beschuldigte aufgrund sei- nes südländischen Temperaments vielfach in einen grossen Redefluss verfallen sei. Wenn sie jedoch daraus in einem Kurzschluss ableite, der Beschuldigte habe bloss eine «ausgedachte Geschichte möglichst rasch loswerden wollen» bzw. «die Aussagen an der Hauptverhandlung wären instruiert gewesen», rezitiere sie bloss aus einem Lehrbuch zur Aussagenanalyse, ohne dass effektiv eine Analyse der Aussagen des Beschuldigten vorgenommen worden sei. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich diverser Einvernahmen, welche sich über die Jah- re hinweg gezogen hätten, zu einzelnen Sachverhaltselementen divergierende Aussagen gemacht habe (namentlich zu den Umständen, wie es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen sei; zum Beginn des Mietverhältnisses; zu welchem Zeitpunkt er die Jugendlichen in der Wohnung erstmals gesehen habe; zu den Gründen, weshalb die Mietzinse mit Western Union bezahlt worden seien), könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte absichtlich Unwahrheiten erzählt bzw. etwas zu vertuschen versucht habe. Ganz im Gegenteil würden diese Diffe- renzen in den Aussagen für seine Glaubwürdigkeit sprechen (pag. 1799). Ferner werfe die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht vor, dass er den in Aussicht gestellten Beleg hinsichtlich die Einzahlung der abgeholten Mietzinse auf 8 das Konto der Y.________ AG, nie eingereicht habe. Aus Pagina 1385 ff. ergebe sich, dass der Beschuldigte einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 des Geschäftskontos der Y.________ AG bei der AE.________ (Bank) zu den Akten eingereicht habe. Aus den handschriftlichen Vermerken des Beschuldigten auf dem Kontoauszug lasse sich entnehmen, dass er am 12. Januar, 2. Februar, 23. März, 7. Mai, 9. Juni sowie Ende Juli 2015 Bar- einzahlungen – jeweils mit den Vermerken «Miete 2. OG» oder «Miete T.________(Ortschaft) 2. OG», «Mietzinse T.________(Ortschaft)», «April + Mai 15, 2. OG Wohnung + Studio», «WHG 2 OG T.________(Ortschaft)» – getätigt ha- be. Bei der Wohnung im 2. OG in der Liegenschaft in T.________(Ortschaft) hand- le es sich gemäss den Verfahrensakten um die von den Jugendlichen bewohnte 4- Zimmerwohnung. Der Beschuldigte habe damit den Beweis erbracht, dass die Mietzinse effektiv zu Gunsten der Y.________ AG bezahlt und auch auf das ent- sprechende Geschäftskonto überwiesen worden seien (pag. 1801). Zum Sachverhaltsirrtum machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Beschul- digte sei stets davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis mit einem «AF.________» aus Rom/Italien abgeschlossen worden sei und dabei der mündli- che Mietvertrag via dessen Ehefrau bzw. deren Schwester zustanden gekommen sei. Von der Anwesenheit der Jugendlichen habe der Beschuldigte erst erfahren, als er anfangs 2015 diese im Mietobjekt zu seinem Erstaunen angetroffen habe. Das Bemühen des Beschuldigten, die Identität der Jugendlichen und deren Aufent- haltsgrund in der Schweiz in Erfahrung zu bringen, zeige, dass es ihm gerade nicht gleichgültig gewesen sei, wer die Jugendlichen seien bzw. was sie während des Aufenthalts in der Schweiz tun würden (pag. 1802). Hätte der Beschuldigte diese Lügengeschichte von Anbeginn durchschaut bzw. in Kauf genommen, dass diese Jugendlichen einer deliktischen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen würden, dann hätte seitens des Beschuldigten keine Veranlassung bestanden, (a) telefonisch stets nach diesem AF.________ zu fragen, (b) sich zu erkundigen, wann die Eltern nachreisen würden, (c) den Mietzins (bis auf kleine Differenzbeträge) über die Kon- taktperson (mutmassliche Mutter der Jugendlichen bzw. bei AF.________) einzu- fordern, (d) sich nach der Identität und dem Aufenthaltsgrund der Jugendlichen zu erkundigen oder sich um den legalen Aufenthaltsstatus der Jugendlichen zu sorgen (pag. 1804). In Würdigung sämtlicher Beweisaussagen müsse deshalb das Fazit gezogen wer- den, dass der Beschuldigte weder gewusst, noch in Kauf genommen habe, dass die Jugendlichen in der Schweiz Einbruch- oder Ladendiebstähle begehen würden. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltsirrtums und seiner fehlenden Professiona- lität bei der Immobilienverwaltung, habe der Beschuldigte die tatsächlichen Gründe des Aufenthalts der Jugendlichen in der Schweiz nicht erkannt (pag. 1814 f.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1568 ff., S. 8-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 12.2.1 Anzeigerapport und weitere Berichtsrapporte der Kantonspolizei Um einen Überblick über die gesamten polizeilichen Ermittlungen (Aktion .________ bzw. .________) sowie das sich daraus abgeleitete Verfahren gegen den Beschuldigten (Aktion .________) zu erhalten, ist einleitend auf die einzelnen sich in den Akten befindenden Rapporte der Kantonspolizei einzugehen. Der zeitlich erste sich in den Akten befindende Anzeigerapport datiert auf den 28. Mai 2015 und betrifft einen «Einbruchsdiebstahl» in ein Mehrfamilienhaus in AG.________ (Ortschaft). Die Täterschaft war zum damaligen Zeitpunkt noch un- bekannt. Gemäss den Angaben eines Anwohners habe dieser drei Personen, ver- mutlich Jugendliche, fliehen sehen. Diese hätten sich mit einem Personenwagen (Smart) mit Tessiner Kontrollschild (TI .________) entfernt. Eine Nachsuche sei ohne Erfolg geblieben (pag. 25 ff.). Dieser Personenwagen gehöre einer Mietwa- genfirma AH.________ in AI.________ (Ortschaft). Abklärungen hätten ergeben, dass das Fahrzeug vom 20. April 2015 bis zum 20. Mai 2015 von einer AJ.________ aus Rom gemietet worden sei. Seitens der Mietwagenfirma sei mitge- teilt worden, dass sich am 20. Mai 2015 eine angebliche Schwester telefonisch gemeldet habe und den Mietvertrag um einen Monat verlängert habe. Bei einer Nachschau habe der Personenwagen Smart, TI .________, auf dem Parkplatz AK.________ in AL.________ (Ortschaft) festgestellt werden können. Eine ansch- liessende Überwachung des Fahrzeugs sei erfolglos geblieben. Der Geschäftsfüh- rer der Mietwagenfirma ist AB.________ (vgl. Ziff. 12.3.1 hiernach). Er sei von AM.________ kontaktiert worden, wonach ihre Schwester [Anm. AJ.________] ein Fahrzeug mieten wolle. Die beiden Rufnummern von AM.________ würden im Mietvertrag stehen (+.________ u. +.________; Berichtsrapport vom 01.06.2015, pag. 1269 f.). Weitere Abklärung hätten ergeben, dass eine AJ.________ nicht ak- tenkundig sei und die italienischen Rufnummern auf AN.________ (+.________) und AO.________ (+.________) registriert seien (pag. 1271). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummern +.________ und +.________ für sechs Monate und die Echtzeitüberwachung mit Auslandbezug (Kopfschaltung) sowie eine nationale Überwachung der italienischen Rufnummer +.________ bei sämtlichen Providern wurde mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 3. Juni 2015 für einen Zeitraum vom 3. Mai 2015 bis zum 2. Juni 2015 genehmigt (pag. 1295 f.). Bis auf AP.________ ist die Täter- schaft gemäss Berichtsrapport vom 16. Juni 2015 weiterhin unbekannt. Anhand der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation habe festgestellt werden können, dass sich der Benutzer der beiden italienischen Rufnummern in diesem Zeitraum nicht in der Schweiz aufgehalten habe resp. keine entsprechenden An- tennenstandorte aufgezeichnet worden seien. Neben Kontakten zu der Mietwagen- firma AH.________ seien zudem Kontakte mit den Mietwagenfirmen AQ.________ in AR.________ (Ortschaft), AS.________ in AT.________ (Ortschaft) und AH.________ in AV.________ (Ortschaft)/I festgestellt worden. Bei einer Nachsu- che in AA.________(Ortschaft) sei der Mietwagen Citroen C3, TI .________, si- chergestellt und der Mietwagenfirma AQ.________ ausgehändigt worden (pag. 1300). Weiter hätten im genehmigten Zeitraum etliche Kontakte des Benut- 10 zers der Rufnummer +.________ mit der Rufnummer .________ festgestellt wer- den können. Letztere sei registriert auf die Y.________ AG. Diese sei unter ande- rem Besitzerin der Liegenschaft an der U.________ in T.________(Ortschaft). Der Beschuldigte fungiere als Zeichnungsberechtigter der Y.________ AG. In den Re- gistraturen der Kantonspolizei sei der Beschuldigte 2013 als Benutzer der Ruf- nummer .________ erfasst. Am 28. Mai 2015 habe festgestellt werden können, dass der Personenwagen Smart, TI .________ (vgl. hiervor), vor der Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) geparkt gewesen sei. Am 27. Januar 2015 sowie am 29. Januar 2015 sei zudem der Personenwagen Citroen C3, TI .________, vor der besagten Liegenschaft festgestellt worden. Halter dieses Per- sonenwagens sei ebenfalls die AQ.________. Es seien etliche Ein- und Ausfahrten [Anm. insgesamt acht] ab dem 23. April 2015 des Personenwagens Smart, TI .________, in und aus der Schweiz festgestellt worden. Es sei daher davon auszu- gehen, dass die entsprechenden Insassen zumindest teilweise in der Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) genächtigt hätten (pag. 1301). Die Kantons- polizei geht aufgrund der bisherigen Kenntnisse davon aus, dass es sich beim Be- nutzer der beiden italienischen Rufnummern um einen Logistiker handle, welcher von Italien aus unter anderem die Mietautos sowie die Unterkunft für die Kriminal- touristen organisiert haben dürfte. Weiter hält die Kantonspolizei fest, dass «die Einbrecher» auch direkten Kontakt zu diesem Benutzer hätten, was die Aufzeich- nung vom 20. Mai 2015 belegen dürfte. Gesichert scheine weiter, dass es sich bei «Einbrechern/Einbrecherinnen» um eine «AW.________ Gruppierung» handle, welche vermutlich in verschiedener Zusammensetzung fortlaufend banden- und gewerbsmässige «Einbruchsdiebstähle» begehen dürfte. Ferner habe der Benutzer der beiden italienischen Rufnummern weitere Kontakte zu schweizerischen und auch ausländischen Rufnummern in der Schweiz. Daraufhin wurde die rückwirken- de Überwachung der Rufnummern +.________ und +.________ für den Zeitraum vom 18. Dezember 2014 bis zum 17. Juni 2015 sowie die Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ mit Auslandbezug für den Zeitraum vom 17. Juni 2015 bis zum 16. September 2015 auf Gesuch hin vom Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt genehmigt (pag. 1302). Sodann hielt die Kantonspolizei regelmässige Kontakte zwischen den beiden italie- nischen Rufnummern und der Rufnummer des Beschuldigten fest (vgl. hierzu Ziff. 12.2.4 hiernach; Berichtsrapport vom 17.07.2015, pag. 1326). Am 6. Juli 2015 sei seitens der Bauverwaltung die Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) wegen möglicher Verstösse gegen eine Baugenehmigung mit Betretungsbeschluss des zuständigen Regierungsstatthalteramts betreten wor- den. Zumindest zu diesem Zeitpunkt seien dort «keine möglichen Einbrecher» ein- quartiert gewesen. Aufgrund der Hinweise aus der technischen Überwachung sei am Morgen des 17. Juli 2015 bei der Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) Nachschau gehalten worden. Dabei sei ein Personenwagen Honda Jazz, TI .________ festgestellt worden. Daneben hätten sich eine unbe- kannte Frau sowie eine männliche Person befunden, wobei es sich um X.________ gehandelt haben dürfte. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ging die Kantonspo- lizei davon aus, dass sich die Mitglieder der «AW.________ Einbrechergruppie- rung» in der Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) aufhalten würden. 11 Es wurde deshalb die Observation beantragt (pag. 1327 f.; vgl. hierzu Ziff. 12.2.3 hiernach). Am 22. Mai 2015 konnten die drei Jugendlichen V.________, W.________ und X.________ angehalten werden, als sie mit dem soeben erwähnten Fahrzeug Honda Jazz, TI .________, unterwegs waren (Berichtsrapport vom 22. Juli 2015, pag. 34). X.________ habe in seiner Einvernahme erklärt, dass er in T.________(Ortschaft) schlafe (pag. 35; vgl. hierzu Ziff. 12.3.2 hiernach). Anläss- lich der anschliessend seitens der Staatsanwaltschaft verfügten und durchgeführ- ten Hausdurchsuchung an der U.________ in T.________(Ortschaft) seien neben Bargeldbeträgen, Schmuckstücken, Einbrecherwerkzeug etc. u.a. eine italienische Identitätskarte und ein Führerausweis, lautend auf AJ.________, ein Roma Pass, lautend auf AX.________, und eine Roma Identitätskarte, lautend auf X.________, zum Vorschein gekommen. Erklärend fügte die Kantonspolizei bei, dass auf dem Foto der italienischen Ausweisdokumente von AJ.________ V.________ und auf dem Roma Pass von AX.________ W.________ zu sehen seien (pag. 35 f.; Be- richtsrapport vom 10. September 2015, pag. 40). Weiter habe anlässlich der Haus- durchsuchung ein Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer +.________ gefunden werden können. Aufgrund der aufgezeichneten Antennenstandorte des Geräts re- sp. der eingesetzten Rufnummer sei das Mobiltelefon, ausser bei den Ausreisen nach Italien, jeweils nicht mitgeführt, sondern in der Wohnung in T.________(Ortschaft) belassen worden. Es seien folgende Ein- und Ausreisen festgestellt worden: 27. Juni 2015 (Einreise), 2. Juli 2015 (Ausreise), 3. Juli 2015 (Einreise), 8. Juli 2015 (Ausreise) und 14. Juli 2015 (Einreise; Berichtsrapport vom 10.09.2015, pag. 40 f.). Bei den aufgefundenen Dokumenten, dem Roma Pass lau- tend auf AX.________ und der Roma ID lautend auf X.________, handle es sich um Fantasieprodukte. Bei den sichergestellten Dokumenten lautend auf AJ.________ handle es sich um Fälschungen (pag. 46). Mit Berichtsrapport vom 10. August 2015 wurde nochmals festgehalten, dass ab dem 3. Januar 2015 resp. dem 13. März 2015 telefonische Kontakte zwischen der Rufnummer des Beschuldigten und den beiden Rufnummern +.________ und +.________ hätten festgestellt werden können. Sodann hätten ab dem 8. Juli 2015 Gespräche zwischen dem Beschuldigten (auch genannt «A.________») und der Benutzerin «AJ.________» bzw. dem Benutzer «AF.________» der überwachten Rufnummer +.________ stattgefunden (pag. 1022; vgl. auch Ziff. 12.2.4 hiernach). Sodann hielt die Kantonspolizei weiter fest, dass die vom Beschuldigten verwende- te Rufnummer .________ auf die Y.________ AG registriert sei und vom Beschul- digten verwendet werde. Gemäss GRUDIS [Anm. Grundstückdaten- Informationssystem] würden der Y.________ AG im Kanton Bern die Liegenschaf- ten an der Z.________(Strasse) in AA.________(Ortschaft) sowie am AZ.________ (Strasse) und an der U.________ in T.________(Ortschaft) gehören (pag. 1023). Ferner hält die Kantonspolizei im Berichtsrapport vom 10. August 2015 fest, dass bei beiden Liegenschaften in AA.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) im Verlauf des Jahres vermehrt dubiose ausländische Per- sonen und Fahrzeuge kontrolliert worden seien. Ferner sei an beiden Orten bereits durch die Gemeinde interveniert worden (pag. 1024). Gestützt auf Vorkenntnisse und Hinweise (mehrere Meldungen, wodurch sich der Verdacht erhärtete, dass die 12 bulgarischen Staatsangehörigen – wohnhaft an der Z.________(Strasse) – auch «Ladendiebstähle und Einbruchdiebstähle» begehen und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten würden), sei am 15. Juni 2015 eine Hausdurchsuchung durch- geführt worden, wobei in insgesamt 23 Zimmern 21 ausländische Personen ange- troffen worden seien (Anzeigerapport vom 18.11.2015, pag. 22; Berichtsrapport vom 18.08.2015, pag. 1024). Hauptsächlich seien bulgarische Staatsbürger kon- trolliert worden, welche angeblich dem Beruf des Alteisensammlers nachgehen würden. Weiter sei mögliches Deliktsgut zum Vorschein gekommen. Ferner seien bei Liegenschaften der Y.________ AG im Kanton BA.________, insbesondere in der Liegenschaft in AD.________(Ortschaft), vermehrt suspekte ausländische Per- sonen und Fahrzeuge festgestellt worden. Insbesondere bei den Liegenschaften in T.________(Ortschaft), AA.________(Ortschaft) und AD.________(Ortschaft) handle es sich um ältere Gebäude mit entsprechendem Renovierungsbedarf, wes- halb es für die Kantonspolizei offensichtlich erscheine, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG in den Kantonen BB.________ und BA.________ Altliegen- schaften erwerbe und die Wohnungen dubiosen, ausländischen Personen zur Ver- fügung stelle und entsprechend Einnahmen generiere (Berichtsrapport vom 10.08.2015, pag. 1025). Aufgrund der laufenden Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten hätten diverse Gespräche aufgezeichnet werden können, bei welchen der Verdacht aufgekommen sei, dass mit Liegenschaften und Firmen Betrugswiderhandlungen begangen worden seien (Berichtsrapport vom 26.10.2015, pag. 1133 ff. mit Ver- weis auf den Berichtsrapport vom 20.10.2015 in Verbindung mit BC.________, pag. 1238 ff.). Ferner habe anhand der laufenden Echtzeitüberwachung festgestellt werden können, dass mit dem Beschuldigten diverse Gespräche über das Anmie- ten von Wohnungen und Zimmern geführt worden seien (pag. 1134). Gestützt dar- auf ersuchte die Kantonspolizei resp. die Staatsanwaltschaft (pag. 1150 ff.) um die Weiterführung der laufenden Telefonkontrolle des Beschuldigten (pag. 1136). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verlängerung der Echt- zeitüberwachung der Rufnummer .________ bis zum 11. Februar 2016 (pag. 1157). Der Anzeigerapport vom 15. Januar 2016 fasst die bisherigen Erkenntnisse noch- mals zusammen (Hausdurchsuchung vom 15.06.2016, Anhaltung der drei Jugend- lichen am 22.07.2015, Erkenntnisse aus der rTID und TK etc.). Gemäss der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation und der technischen Überwachung habe ab dem 3. Januar 2015 resp. ab dem 13. März 2015 der Kontakt des Beschuldigten mit den Rufnummern +.________ und +.________ festgestellt werden können (pag. 15). Aufgrund des vorliegenden Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten seien umgehend folgende Anträge an die Staatsanwaltschaft gestellt worden: Ge- such um Verwertung des Zufallsfundes gemäss Antrag vom 10. August 2015, Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer .________ sowie Bewilligung von Observationstätigkeiten (pag. 15). Vom 12. August 2015 bis zum 20. November 2015 erfolgte eine aktive Überwachung der Rufnummer des Beschuldigten (Ent- scheid des ZMG vom 14.08.2015, pag. 1127 ff.) sowie vom 21. August 2015 bis zum 20. November 2015 eine Observation (pag. 1214 f.; pag. 1216 f.). Schliesslich genehmigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Verwertung eines Zu- 13 fallsfundes und entschied, dass die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummern +.________ und +.________ und die Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (pag. 1069). Aufgrund dieser Umstände wurde unter anderem vom 12. Au- gust 2015 bis zum 20. November 2015 die Rufnummer .________ des Beschuldig- ten in Echtzeit aktiv überwacht (vgl. hierzu Ziff. 12.2.4 hiernach). Die erwähnten Berichte der Kantonspolizei fassen darüber hinaus unter anderem die diversen Einvernahmen, die Erkenntnisse aus der Observation, der Hausdurch- suchungen sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Echtzeitü- berwachung diverser Rufnummern zusammen. Auf die detaillierte Wiedergabe die- ser Zusammenstellungen wird hier verzichtet, da nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel beweiswürdigend einzugehen sein wird. Grundsätzlich ist auf die zu- treffend zusammengetragenen Informationen in den einzelnen Rapporten abzustel- len, welche einen Überblick über die gesamte Ermittlungsarbeit ergeben. Die sub- jektiv gefärbten Schlussfolgerungen der Kantonspolizei sind ausser Acht zu lassen. Die Kammer wird die vorliegenden Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen haben (Art. 10 Abs. 2 StPO). 12.2.2 Hausdurchsuchungen in AA.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) In den Liegenschaften an der Z.________(Strasse) in AA.________(Ortschaft) und an der U.________ in T.________(Ortschaft) wurden Hausdurchsuchungen durch- geführt. Gemäss Berichtsrapport vom 10. September 2015 habe anlässlich der Hausdurch- suchung an der U.________ in T.________(Ortschaft) in einem Kissen ein Couvert mit CHF 900.00 und ein Minigrip mit weiteren CHF 240.00 und EUR 640.00 gefun- den werden können. Dazu seien im Kissen auch eine italienische ID und ein Füh- rerausweis, lautend auf AJ.________, ein Roma-Pass, lautend auf AX.________ und eine Roma-ID, lautend auf X.________, zum Vorschein gekommen. Versteckt in einem Hohlraum unter der Badewanneneinfassung seien etliche Schmuckstücke und Einbruchswerkzeug zum Vorschein gekommen. Weiter seien in der Wohnung mehrere Handtaschen, Foulards und Alkoholika sichergestellt worden. In der Woh- nung verteilt seien mehrere kleine Bargeldbeträge gefunden worden. Weiter seien eine Perücke und ein Mobiltelefon Samsung mit der italienischen Rufnummer +.________ sichergestellt worden (pag. 40). Wie bereits in Ziffer 8 hiervor festgehalten, ist unbestritten, dass die Jugendlichen W.________, V.________ und X.________ die durchsuchte Wohnung zumindest teilweise bewohnten und ihnen diese Wohnung vom Beschuldigten bzw. von der Y.________ AG vermietet wurde. Die Jugendlichen W.________ und V.________ sind denn auch für die in der Anklageschrift umschriebenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) vom Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) verurteilt worden (pag. 858 ff.; pag. 1005 ff.). Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfah- ren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten weder die Anklageschrift noch ein Urteil befindet. Aus den Aussagen von X.________ geht 14 hingegen hervor, dass auch er ab Juli 2015 an den genannten Delikten beteiligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Beweiswürdigend kann dem Be- schuldigten aufgrund dieser Wohnung eine Verbindung zu den Jugendlichen nach- gewiesen werden. Dagegen lassen alleine die durchgeführte Hausdurchsuchung, die aufgefundenen Gegenstände und die anschliessende Verurteilung der Jugend- lichen noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschuldigte von deren delikti- schen Tätigkeit wusste und eine Unterstützung der Jugendlichen durch das zur Verfügung Stellen der Wohnung beabsichtigte oder eine solche in Kauf nahm. Rund einen Monat zuvor wurden die Wohnungen an der Z.________(Strasse) und 16 in AA.________(Ortschaft) durchsucht. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung habe gemäss Berichtsrapport vom 2. September 2015 in mehreren Zimmern eine grosse Menge Parfüm, Hygieneartikel, Werkzeuge und sonstige Gegenstände (zum Teil originalverpackt) im Wert von mehreren Tausend Franken festgestellt werden können. Weiter kann dem Berichtsrapport entnommen werden, dass sich in den Wohnungen ausschliesslich bulgarische Staatsangehörige aufgehalten hätten. 23 Zimmer seien durchsucht und 21 Personen sowie sechs Lieferwagen einer ein- gehenden Kontrolle unterzogen worden (pag. 559 f.). Es sei davon auszugehen, dass das Material aus Diebstählen bzw. Einbruchsdiebstählen stamme (pag. 560). Auch diese Liegenschaft gehört der Y.________ AG resp. dem Beschuldigten (pag. 1024), was dieser nicht weiter bestreitet. Sodann hielt die Kantonspolizei im Be- richtsrapport vom 10. August 2015 fest, dass bei beiden Liegenschaften in AA.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) im Verlauf des Jahres ver- mehrt dubiose ausländische Personen und Fahrzeuge kontrolliert worden seien. Ferner seien bei Liegenschaften der Y.________ AG im Kanton BA.________, ins- besondere in der Liegenschaft in AD.________(Ortschaft), vermehrt suspekte aus- ländische Personen und Fahrzeuge festgestellt worden. Insbesondere bei den Lie- genschaften in T.________(Ortschaft), AA.________(Ortschaft) und AD.________(Ortschaft) handle es sich um ältere Gebäude mit entsprechendem Renovationsbedarf, weshalb es für die Kantonspolizei offensichtlich erscheine, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG in den Kantonen BB.________ und BA.________ Altliegenschaften erwerbe und die Wohnungen dubiosen aus- ländischen Personen zur Verfügung stelle und entsprechend Einnahmen generiere (Berichtsrapport vom 10.08.2015, pag. 1024 f.). Gestützt auf diese Ausführungen der Kantonspolizei und der vorgenommenen Hausdurchsuchungen gelangte auch die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Be- schuldigte offenbar mit System Altliegenschaften erwerbe, diese dubiosen auslän- dischen Personen zur Verfügung stelle und Einnahmen daraus generiere. Entspre- chend seien die Aussagen des Beschuldigten bereits in Anbetracht dieser Umstän- de mit Vorsicht zu würdigen (pag. 1575, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte dagegen machte geltend, dass die Vermietung dieser Wohnungen eine Übergangslösung gewesen sei. Die Liegenschaften hätten reno- viert werden müssen, sie hätten aber keine Zeit dafür gehabt. Es sei aufgrund des Zustandes nicht möglich gewesen, dass dort Familien gewohnt hätten (pag. 53, Z. 80-82). Weiter schilderte er, dass er mit «diese[n] Bulgaren» nur Ärger gehabt ha- be, weshalb er die Liegenschaft wieder verkauft habe. Sie hätten auch bereits dort 15 gewohnt, als er die Liegenschaft gekauft habe (pag. 147, Z. 169 f.; vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten auch Ziff. 12.3.3 hiernach). Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch, begangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis 22. Juli 2015, in T.________(Ortschaft) zu beurteilen gilt. Ferner enthalten die Akten neben den Ausführungen der Kantonspolizei in den jeweiligen Berichten keine Informationen zum weiteren Verlauf der polizeilichen Ermittlungen bis hin zu einem allfälligen Strafverfahren betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung in AA.________(Ortschaft) erhaltenen Erkenntnisse. Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nicht aktenkundig sei, ob von den 21 angehaltenen Personen bei der Liegenschaft in AA.________(Ortschaft) auch nur eine Person wegen eines Strafdelikts rechtskräf- tig verurteilt worden sei. Ebenso wenig sei aktenkundig, ob es sich tatsächlich um Deliktsgut gehandelt habe, welches die Polizei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2015 vorgefunden habe (pag. 1798). Die polizeilichen Feststellungen, wonach «dubiose ausländische Personen» hätten beobachtet und angehalten werden können, sind allein durch die Ausführungen in den Berichtsrapporten nicht genügend belegt. Die Schlussfolgerungen der Vorin- stanz, wonach nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Beschuldigte offenbar mit System Altliegenschaften erwerbe, diese «dubiosen ausländischen Personen» zur Verfügung stelle und Einnahmen daraus generiere und wonach die Aussagen des Beschuldigten bereits in Anbetracht dieser Umstände mit Vorsicht zu würdigen seien, müssen daher relativiert werden. 12.2.3 Observation Mit Verfügung vom 21. August 2015 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kan- tonspolizei Bern den Beschuldigten mit geeigneten Mitteln zu observieren, um Kenntnisse über seine Aufenthaltsorte und seine Bewegungsmuster zu erlangen, damit der gegen ihn bestehende Tatverdacht weiter erhärtet oder entkräftet werden kann (pag. 1214 f.). Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde die angeordnete Observation per sofort beendet, da die durch die Observation erhofften Erkenntnis- se nicht erreicht werden konnten. Eine weitere Observation des Beschuldigten wurde als nicht erfolgsversprechend eingestuft (pag. 1218). Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Observation ohne Ergebnis blieb und daraus nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. 12.2.4 Ergebnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Echt- zeitüberwachung diverser Mobiltelefone Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Echt- zeitüberwachung verwiesen werden (pag. 1751, S. 11 der erstinstanzlichen Urteils- begründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Vorerst wurden die Rufnummern +.________ und +.________ für den Zeitraum vom 18. Dezember 2014 bis zum 16. Juni 2015 rückwirkend überwacht. Sodann 16 fand eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ mit Auslandbezug für den Zeitraum vom 17. Juni 2015 bis zum 16. September 2015 statt. Die Ergebnisse dieser Überwachungsmassnahmen dürfen auch im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten verwendet werden (Entscheid des ZMG vom 14.08.2015, pag. 1067 ff.). Schliesslich wurde auch die Rufnummer des Beschuldigten (.________) vom 12. August 2015 bis zum 11. November 2015 einer Echtzeitüberwachung unterzo- gen. Die nochmals bis zum 11. Februar 2016 verlängerte Überwachung wurde am 20. November 2015 vorzeitig aufgehoben (pag. 1169). Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der technischen Überwachung ergibt sich, dass ab dem 3. Januar 2015 resp. ab dem 13. März 2015 zwischen dem Beschuldigten und den Rufnummern +.________ und +.________ ein regel- mässiger Kontakt stattfand, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Auf den Inhalt der einzelnen Gespräche wird im Rahmen der Aussagenwürdi- gung des Beschuldigten einzugehen sein. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von AB.________ AB.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der AH.________. In seiner Einvernahme geht es um die Vermietung eines Smart mit dem Kontrollschild TI .________ am 20. April 2015 an AJ.________ bzw. an deren Schwester AM.________ (pag. 554 ff.). Dabei stand er mit beiden Frauen über die Rufnum- mern +.________ und +.________ in Kontakt (vgl. Ziff. 12.2.4 hiervor). Zur Vermie- tung der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) durch den Be- schuldigten machte AB.________ keine Aussagen. Insofern enthalten seine Aus- sagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Nachfolgend werden deshalb ins- besondere die Aussagen der drei Jugendlichen und des Beschuldigten einer ein- gehenden Würdigung unterzogen. 12.3.2 Zu den Aussagen von W.________, X.________ und V.________ Die Vorinstanz machte einleitend Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen der drei Jugendlichen (pag 1571 ff., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden, welchen sich die Kammer anschliesst. Ergänzend ist zur Verwertbarkeit der Aussagen der drei Jugendlichen Folgendes festzuhalten: Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen ein- getreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann. Dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Angaben, die nicht mehr hinterfragt werden können, sind als Basis für eine Verurteilung nur noch zuzulassen, wenn diese An- gaben durch andere Beweismittel bestätigt werden (WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 26 zur Art. 147). Die Vorinstanz führt aus, dass die Jugendlichen unbekannten Aufenthalts waren und folglich im Rahmen der erst- instanzlichen Hauptverhandlung unter Gewährung des Fragerechts des Beschul- 17 digten nicht erneut hätten einvernommen werden können (pag. 1574, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die edierten Einvernahmeprotokolle der Ju- gendlichen W.________, V.________ und X.________ folglich ergänzend beige- zogen werden können. Übereinstimmend schilderten W.________ und X.________, dass sie in die Schweiz gekommen seien, um zu stehlen (pag. 186, Z. 83 u. Z. 106; pag. 311, Z. 28-32). X.________ führte aus, dass er in T.________(Ortschaft) geschlafen habe. Er ha- be diese Wohnung gemietet, nachdem er von einem Freund einen Tipp erhalten habe. Er habe für die Wohnung zwischen CHF 1‘300.00 und 1‘700.00 bezahlt (pag. 311 f., Z. 54 u. Z. 69-73). Er sei seit ca. einer Woche in der Schweiz (Anm.: seit ca. 15.07.2015; pag. 312, Z. 76). Er habe mit W.________ und V.________ in der Wohnung gewohnt. Er wisse nicht mehr, von wem er den Tipp erhalten habe. W.________ habe die Wohnung schliesslich gemietet (pag. 317, Z. 79-84). In sei- ner Einvernahme vom 30. Juli 2015 schilderte X.________ sodann, dass es W.________ gewesen sein müsse, welche die Wohnung gemietet habe. Die Woh- nung sei bereits im Vorfeld angemietet und vorbereitet worden. Er wisse nicht mehr genau, wieviel sie für die Wohnung bezahlt hätten, ca. CHF 1‘500.00. Der Vermie- ter heisse «A.________». Er wisse nicht mehr genau, wann er diesen getroffen ha- be. Dies sei bereits eine Weile her. Er wisse nicht mehr, wie der Kontakt zu «A.________» entstanden sei. Dieser wisse nicht, weshalb sie in den letzten Wo- chen in die Schweiz gekommen seien (pag. 327 f., Z. 55-90). Im Zusammenhang mit der in ihrer Wohnung an der U.________(Strasse) in T.________(Ortschaft) durchgeführten Hausdurchsuchung wurde X.________ mitgeteilt, dass diverse Schmuckstücke und Uhren unter der Badewanne gefunden worden seien. Darauf- hin antwortete dieser, dass dies alles gestohlen worden sei. Das Loch unter der Badewanne sei bereits vorbereitet gewesen und sie hätten dieses so vorgefunden. Sie hätten dieses Versteck zufälligerweise gefunden (pag. 330, Z. 196-199). «A.________» sei verantwortlich für die Wohnungen. Er habe ihnen den Schlüssel übergeben und die Wohnung gezeigt. Die Frage, ob ihnen «A.________» das Ver- steck unter der Badewanne gezeigt habe, verneinte X.________. Dieser habe nicht gewusst, weshalb sie dort gewohnt hätten (pag. 367, Z. 67-72). Er sei nie in einer Wohnung von «A.________» gewesen (pag. 367, Z. 74 f.). In seiner Einvernahme vom 14. August 2015 bestätigte X.________, dass er den Vermieter der Wohnung «A.________» in T.________(Ortschaft) persönlich getroffen habe. Er habe von einem Freund, evtl. von seinem Cousin, die Telefonnummer von «A.________» er- halten. Sie hätten sich dann persönlich in T.________(Ortschaft) getroffen. Das sei ein Jahr vorher, also 2014 gewesen. Auf Vorhalt, dass er damals in CD.________(Ortschaft) zusammen mit AP.________ und AY.________ in einem Citroen, TI .________, festgenommen worden sei und auf Frage, ob sie damals zu dritt in der Wohnung in T.________(Ortschaft) gewohnt hätten, nickte X.________ zustimmend (pag. 396, Z. 30-35 u. Z. 46-60). Auf Vorhalt der Aussagen von X.________ bestätigte auch W.________, dass sie bereits seit einer Woche in T.________(Ortschaft) wohnhaft gewesen seien 18 (pag. 192, Z. 62-65). Der 22. Juli 2015 sei der achte Tag in der Wohnung in T.________(Ortschaft) gewesen (pag. 202, Z. 49). Sie hätten CHF 1‘800.00 für die Wohnung bezahlen müssen. Wie der Vermieter heisse, wisse sie nicht. Sie sei dem Vermieter, einen Mann, einmal begegnet (pag. 202 f., Z. 56-74). Sie sei nicht dabei gewesen, als dem Vermieter das Geld übergeben worden sei. V.________ habe das Geld übergeben (pag. 244, Z, 25). Es habe sich um ihr Geld, welches nicht ge- stohlen worden sei, gehandelt. Sie sei nie in anderen Wohnungen desselben Ver- mieters gewesen (pag. 244, Z. 27-31). Sie könne den Vermieter nicht beschreiben (pag. 203, Z. 68). Sie bestätigte, dass sie die Wohnung als auch das Auto gemietet habe (pag. 192, Z. 62-69; pag. 202, Z. 24-30). Sodann wurde W.________ die Aussagen von V.________ vorgehalten, wonach diese das Auto wie auch die Wohnung mittels ihrer gefälschten Dokumente, lautend auf AJ.________, angemie- tet gehabt habe. Daraufhin antwortete W.________, dass sie das nicht erklären könne. Es stimme, dass dies V.________ mit ihren gefälschten Ausweisen gewe- sen sei (pag. 202, Z. 32-36). W.________ wurde in ihrer Einvernahme vom 31. Juli 2015 mitgeteilt, dass in der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei (pag. 203, Z. 86 f.). In diesem Zusammenhang wurde ihr ein professionell angelegtes Versteck (Fliese ausge- fräst) unter der Badewanne vorgehalten. Sie wisse nicht, wer dieses Versteck an- gelegt habe. Dieses sei bereits vorhanden gewesen, als sie gekommen seien (pag. 204, Z. 161-163). Das Deliktsgut hätten sie in die Wohnung in T.________(Ortschaft) gebracht (u.a. pag. 292, Frage 11; pag. 293, Frage 19 u. 24; pag. 294, Frage 29; pag. 295, Frage 33). Die Wohnung in T.________(Ortschaft) habe sie bezogen, als sie zum zweiten Mal in die Schweiz gekommen sei. Dies sei ungefähr Ende Mai / anfangs Juni [2015] gewesen (pag. 304, Frage 102 f.). Den Besitzer der Wohnung kenne sie nicht (pag. 304, Frage 104). Auch V.________ bestätigte auf Vorhalt der Aussagen von W.________ und X.________, dass sie seit rund einer Woche in T.________(Ortschaft) seien. Wei- ter führte sie aus, dass sie diese Wohnung mit den falschen Dokumenten gemietet habe. Wie es dazu gekommen sei, wolle sie dagegen nicht sagen. Für die Woh- nung hätten sie CHF 1‘000.00 bezahlen müssen (pag. 442, Z. 59.65). Es stimme, dass sie ab dem 20. Juni 2015 bis zum Tag der Anhaltung am 22. Juli 2015 in der Wohnung in T.________(Ortschaft) gewesen sei. Sie sei aber nicht immer dort ge- wesen. Sie seien gekommen und gegangen (pag. 443, Z. 76-78). Sie habe dem Vermieter die Miete persönlich übergeben. Woher das Geld gestammt habe, wolle sie nicht sagen. Sie habe die Wohnungsschlüssel vom Vermieter selbst erhalten. Weiter bestätigte auch sie, nie in anderen Wohnungen des Vermieters gewesen zu sein (pag. 485, Z. 26-40). Die Jugendlichen konnten in erster Linie zum unbestrittenen Sachverhalt Aus- führungen machen. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sie die Wohnung in T.________(Ortschaft) während ihres Aufenthalts in der Schweiz ge- mietet hatten und sich dort aufhielten. Übereinstimmend gaben die Jugendlichen an, nur in der Schweiz gewesen zu seien, um zu stehlen. Dabei haben sie den Wohnungsschlüssel vom Vermieter namens «A.________» erhalten und dieser habe ihnen die Wohnung gezeigt. Für die Wohnung wurde eine monatliche Miete 19 bezahlt, wobei die Beträge von CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘700.00 reichen. Sodann schildern die Jugendlichen übereinstimmend, dass sie dem Vermieter persönlich begegnet seien und diesem die Miete persönlich übergeben hätten. X.________ gab konstant an, dass der Beschuldigte den wahren Grund ihres Aufenthalts nicht gekannt habe. 12.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 51 ff.; pag. 77 ff.; pag. 141 ff.; pag. 1511 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit Spitznamen «A.________» genannt werde und seine Mobiltelefonnummer .________ laute (pag. 52, Z. 31-34; pag. 78, Z. 41 f.). Der Beschuldigte wurde in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2015 einleitend zu der Liegenschaft an der Z.________(Strasse) in AA.________(Ortschaft) und der dort am 15. Juni 2015 durchgeführten Haus- durchsuchung befragt. Er führte hierzu aus, dass er die Wohnungen rund sieben bis acht Monate an die Bulgaren vermietet und es sich für ihn um eine Übergangs- lösung gehandelt habe. Die Liegenschaften hätten renoviert werden sollen. Dafür sei aber keine Zeit gewesen und es sei aufgrund des Zustandes nicht möglich ge- wesen, dass die Wohnungen an Familien hätten vermietet werden können (pag. 53, Z. 80-82). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte er, dass die Vermie- tung der Wohnungen eine Übergangslösung gewesen sei. Normale Familien hätten dort nicht wohnen können (pag. 146, Z. 147-149). So wurde die Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) wegen möglicher Verstösse gegen eine Baugenehmigung denn auch seitens der Bauverwaltung des zuständigen Regie- rungsstatthalteramts am 6. Juli 2015 betreten. Der Beschuldigte vermietete diese Wohnung für CHF 1‘200.00 (pag. 57, Z. 251). In Anbetracht dieser Umstände sind seine Ausführungen nachvollziehbar. Plausibel sind auch seine Aussagen, wonach er die renovierungsbedürftigen Wohnungen nicht an Familien habe vermieten kön- nen. Gestützt auf diese Aussagen kann ebenso wenig davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte mit System Altliegenschaften erworben, diese «dubio- sen ausländischen Personen» zur Verfügung gestellt und Einnahmen daraus gene- riert habe. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er die Liegenschaft verkauft und an einen Immobilien-Verkäufer der AU.________ AG übergeben habe (pag. 53 f., Z. 85-90). Die anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände habe er nie gesehen (pag. 56, Z. 195 f.). Er habe auch nie irgend- welche Gegenstände erhalten (pag. 56, Z. 203). Er verfüge über mehrere Liegen- schaften. In BA.________ seien Drogen verkauft worden. Er vermiete Wohnungen und wisse nicht, was «die Kriminellen» machen würden. Er sei vielleicht etwas naiv. Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, dass diese stehlen würden. Ihm ge- genüber seien diese immer anständig gewesen (pag. 56, Z. 209-212 u. Z. 216 f.). In derselben Einvernahme vom 11. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten eine Fotodokumentation mit sechs männlichen Personen – unter anderem X.________ [Nr. 6] – vorgehalten (pag. 56). Auf Vorhalt eines Fotos von X.________ führte der Beschuldigte aus, dass er nicht viel über diesen wisse. Er sei immer gut angezogen 20 gewesen und habe eine Freundin gehabt. Er sei nur zu Besuch da gewesen, da er mit seinem Vater in Rom wohne. Sein Vater habe sodann in T.________(Ortschaft) eine Wohnung gemietet (pag. 57, Z. 246-248). Dieser «Typ», vermutlich X.________ sei jeden Tag gut gekleidet gewesen und habe perfekt italienisch ge- sprochen. Er habe diesen aber nicht immer gesehen, da er nicht immer in T.________(Ortschaft) gewesen sei. Dieser habe die Wohnung so gegen sieben oder acht Uhr verlassen und sei um fünf Uhr wieder nach Hause gekommen. Die- ser sei ein kleines Tessiner Auto gefahren. Das sei während rund vier bis fünf Mo- naten so gewesen. Er habe sich dann bei ihm erkundigt, welchen Beruf er ausübe. X.________ habe ihm schnippisch geantwortet, dass ihn das nichts angehe. Er ha- be ihm gesagt, dass er gerne in die Kirche gehe. Zuerst habe er gedacht, dass die- ser vielleicht etwas mit Drogen mache. Dies habe er aber bestritten. Er sei mit die- sem immer etwas in Konflikt gestanden. Sie seien beide aufbrausend, wogegen die beiden Mädchen immer freundlich gewesen seien (pag. 59, Z. 361-364). Plötzlich, so im Juni oder Juli 2015 sei X.________ verschwunden gewesen. Er selbst sei in den Ferien gewesen und wisse nicht, wann sie umgezogen seien (pag. 58, Z. 302 f.). Er habe noch die letzte Miete für den Monat Juli 2015 überwiesen erhalten. Zum Zustandekommen des Mietverhältnisses sagte der Beschuldigte anfangs aus, dass zuerst eine blonde Frau zu ihm gekommen sei, welche auf der Suche nach einer Wohnung gewesen sei. Er habe eine Wohnung in AD.________(Ortschaft) gehabt, ihr aber auch gesagt, dass er über eine günstigere Wohnung in T.________(Ortschaft) verfüge. Sie hätten die Wohnung in T.________(Ortschaft) gemeinsam besichtigt und er habe ihr diese für CHF 1‘200.00 angeboten. Das sei gegen Ende 2014 gewesen. Sie habe zugesagt, die Wohnung mieten zu wollen. Er habe einen Vertrag abschliessen und diesen im Januar 2015 unterschreiben wol- len. Die genannte Frau sei aber nicht erschienen, dafür aber die ihm auf dem Foto vorgehaltene Person [X.________]. Er habe sich per SMS erkundigt und die Ant- wort erhalten, dass die Kinder kommen würden, um die Wohnung vorzubereiten. Zuerst seien zwei Mädchen, die Töchter dieser Frau, gekommen. Sie hätten ihm ih- re Pässe gezeigt. Eine habe die französische und die andere die italienische Staatsangehörigkeit inne gehabt (pag. 57, Z. 246-258; pag. 146, Z. 119; pag. 1513, Z. 5 f.). Er habe schliesslich viel mit der Mutter telefoniert. Diese habe er gefragt, was die Kinder alleine in der Schweiz machen würden. Ihm sei gesagt worden, dass sie Kollegen besuchen würden. Weitere Auskünfte habe sie nicht erteilen wol- len (pag. 57 f., Z. 287-296). Gleiches führte der Beschuldigte auch in seinen dar- auffolgenden Einvernahmen aus (pag. 80, Z. 117-122; pag. 150, Z. 273 f.). Dem Beschuldigten seien sodann weitere Fotos vorgehalten worden. Hierzu erklärte er, dass er mit den Frauen Nr. 2 [V.________] und Nr. 5 [BD.________] über die Miete gesprochen habe (pag. 58, Z. 340 f.). Er wisse nicht, ob die Nr. 4 [W.________] auch dort gewesen sei (pag. 59, Z. 371). Der Beschuldigte schätzte das Alter der Nr. 2 [V.________] auf rund 30 Jahre, wobei er die Nr. 5 [BD.________] auf etwa 20 Jahre geschätzt habe. Weiter schätzte er auch das Alter der Nr. 6 [X.________] auf 20 Jahre, was er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 bestätigte. Er habe nicht gewusst, dass es Jugendliche gewesen seien. Sie hätten nicht wie Minderjährige ausgesehen (pag. 59, Z. 359-361; pag. 80, Z. 132 f.). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, hat der Beschuldigte X.________ doch mit ei- 21 nem kleinen Tessiner Fahrzeug gesehen. Immerhin war es den Jugendlichen mehrmals möglich mit den gefälschten Ausweisen Fahrzeuge zu mieten (vgl. hier- zu auch die Aussagen von AB.________ in Ziff. 12.3.1 hiervor). Dass der Beschul- digte auf der Fotodokumentation neben X.________ und V.________ noch BD.________ erkannt hat, sich dagegen nicht sicher war, ob W.________ eben- falls vor Ort gewesen ist, spricht im Ergebnis für die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen, wonach er mit den Jugendlichen selbst nur wenig Kontakt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Aussagen nachvollziehbar, wonach er deren Namen nicht gekannt habe (pag. 59, Z. 364; pag. 79, Z. 92; pag. 80, Z. 150; pag. 145, Z. 113 f.). Seine Bezugspersonen seien der Vater AF.________ und die Mut- ter gewesen, mit welchen er telefoniert gehabt habe (pag. 59, Z. 364-366). Dies bestätigte er sodann in seiner Einvernahme vom 13. Januar 2016. Auf Vorhalt der Rufnummer +.________ erklärte er, dass dies die Nummer von AF.________ sei (pag. 78, Z. 48-53). Weiter führte er aus, dass ihn der ganze Ablauf des Mietver- hältnisses schon misstrauisch gemacht habe (pag. 80, 115). Bereits in seiner ers- ten polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2016 schilderte der Beschuldigte, dass er sich Gedanken darüber gemacht habe, wer die Miete bezahle, wenn die Mutter [AJ.________] nicht vor Ort sei. Ihm sei gesagt worden, dass ihm das Geld seitens des Vaters [AF.________] geschickt werde. Ihm wäre es lieber gewesen, wenn dieser den Vertrag vor Ort unterzeichnet hätte. Ihm sei gesagt worden, dass ihm das Geld überwiesen werde. Der Vater habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Miete bezahlen werde. Er sei überaus korrekt gewesen. Dieser habe ihm sodann die Miete via Western Union auf seinen Namen überwiesen. Über «die Firma» wäre es zu kompliziert gewesen. Er habe das Geld sodann auf der Post abgeholt und es auf das Konto der Firma einbezahlt (pag. 57, Z. 270-276). Diese Aussagen werden durch einen Kontoauszug der AE.________ (Bank) über das Jahr 2015 erhärtet. Es handelt sich um ein Geschäftskonto der Y.________ AG bezüglich der Mietzinse der Wohnungen in T.________(Ortschaft). Zwar können diesem Kontoauszug nur handschriftliche Ergänzungen zu den einzelnen Buchun- gen entnommen werden, wonach die Einzahlungen auch die Mieten der Wohnung der Jugendlichen umfassen. Aufgrund dieses Mietzinskontos, kann zumindest nicht per se ausgeschlossen werden, dass auch die Mietzinse der Wohnung der Jugend- lichen auf dieses Konto überwiesen worden sind. Gleichbleibend schilderte der Be- schuldigte zur Höhe der Miete, dass ihm jeweils Euro 980.00 (resp. CHF 1‘000.00; pag. 57, Z. 277) per Western Union überwiesen worden seien und den Rest habe er jeweils von den Personen in T.________(Ortschaft) erhalten. Insgesamt sei für sechs Monate bezahlt worden (pag. 58, Z. 317-320; pag. 79, Z. 107 f.; pag. 149, Z. 233 f.; pag. 1513, Z. 15 f.). Er habe die Jugendlichen etwa im Januar/Februar [2015] zum ersten Mal und ungefähr anfangs Juni das letzte Mal gesehen (pag. 149, Z. 229 f.). Ähnlich schilderte er das Zustandekommen des Mietverhältnisses in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2016. Im Unterschied zu seinen Ausführungen gegenüber der Polizei, führte er am 6. September 2016 aus, dass es in AD.________(Ortschaft) Probleme mit den aktuellen Mietern gege- ben habe, weshalb er die interessierte Mieterin auf die Wohnung in T.________(Ortschaft) aufmerksam gemacht habe, welche dazu noch günstiger gewesen sei (pag. 149, Z. 243-250), was er sodann im Rahmen der erstinstanzli- 22 chen Hauptverhandlung bestätigte (pag. 1512, Z. 24 ff.). Widersprüchliche Aussa- gen machte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Schlüsselübergabe. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 bestätigte er, dass er die Wohnungsschlüssel den Jugendlichen ausgehändigt habe (pag. 86, Z. 457-459). Wogegen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er der Frau den Schlüssel übergeben habe (pag. 1512, Z. 43). In Bezug auf die Frage, was der Beschuldigte von der deliktischen Tätigkeit der Jugendlichen wusste, betreffen die- se Aussagen lediglich Nebenpunkte. Im Übrigen decken sich seine Schilderungen hinsichtlich des Mietbeginns im Januar, der Intention einen schriftlichen Vertrag ab- schliessen zu wollen, dass ihr Mann im Januar hätte in die Schweiz reisen sollen und schliesslich die Jugendlichen aufgetaucht seien, mit den Ausführungen bei der Polizei. Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 13. Januar 2013, dass es während der Telefongespräche mit der Rufnummer +.________ jeweils um die Miete gegangen sei, was den ersten aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und der Rufnummer +.________ zu entnehmen ist (pag. 79, Z. 60; pag. 90; pag. 92; pag. 95; pag. 113 f.). Schliesslich sei er in seinen Ferien von der Polizei kontaktiert worden, wonach sie in der Wohnung gewesen seien und er diese nun wieder schliessen müsse. Der Beschuldigte vermochte schlüssig zu er- klären, dass er der Polizei gesagt habe, dies sei übertrieben, da er davon ausge- gangen sei, dass es sich um die Angelegenheit mit der Baubewilligung gehandelt habe, weswegen die Polizei bereits eine Woche zuvor in den Wohnungen gewesen sei (pag. 58, Z. 306-312). Die Liegenschaft U.________ in T.________(Ortschaft) wurde am 6. Juli 2015 wegen möglicher Verstösse gegen eine Baugenehmigung denn auch seitens der Bauverwaltung des zuständigen Regierungsstatthalteramts betreten. Er habe sich – nachdem er von der Polizei kontaktiert worden sei – bei der Mutter erkundigt, ob die Kinder etwas angestellt hätten. Die Mutter habe dies verneint und erklärt, dass die Kinder bei Freunden in BE.________ (Ortschaft) sei- en (pag. 59, Z. 343-346). Wiederholt erklärte der Beschuldigte, dass er über die de- liktische Tätigkeit der Jugendlichen nichts gewusst habe. Ihm sei von X.________ gesagt worden, dass ihn nichts angehe, was dieser mache. Wie gesagt, seien sie morgens aus dem Haus gegangen und nachmittags zurückgekehrt. Wohin sie ge- gangen seien, habe er nicht gewusst. Er habe sich zuerst gedacht, dass die beiden Mädchen auf den Strich gehen würden. Im sei aber nicht in den Sinn gekommen, dass sie deliktische Sachen wie Einbrüche machen würden (pag. 59, Z. 351-356). In den Akten findet sich ein weiteres aufgezeichnetes Telefongespräch, welches am 22. Juli 2015 um 19:09:29 Uhr stattgefunden hat. Der Beschuldigte kontaktierte die italienische Rufnummer +.________. Bezugnehmend auf ein zuvor geführtes Gespräch (22.07.2015, 17:29:56 Uhr) fragte der Beschuldigte bei seiner Gespräch- spartnerin nach, ob diese ihm das Geld früher schicken könne, was diese verneint. Anschliessend fragte der Beschuldigte nach, ob die Buben «dort» seien, was seine Gesprächspartnerin bejahte. Diese hätten aber nicht genug Geld, weshalb sie ihm das Geld am darauffolgenden Montag überweisen werde (pag. 97 f.). In seiner Ein- vernahme vom 13. Januar 2016 führte er hierzu erklärend aus, dass dies nach der Hausdurchsuchung durch die Polizei gewesen sei, was seine Gesprächspartnerin aber nicht gewusst habe. Er habe wissen wollen, was mit den Jungs los sei und ob 23 diese «sauber» seien. Da die Polizei die Wohnung durchsucht habe, sei er davon ausgegangen, dass etwas nicht stimme. Er habe wissen wollen, ob die Papiere in Ordnung seien. Sie habe ihm schliesslich bestätigt, dass die Jugendlichen Italiener seien (pag. 81, Z. 203-207). Er habe sich nach dem Aufenthaltsort der Jungen er- kundigt, da er in Italien gewesen sei und habe wissen wollen, wo diese gewesen seien. Es sei ihm primär um seine Wohnung gegangen. Wenn die Jungen in der Wohnung gewesen seien, so hätte die Polizei diese nicht gewaltsam öffnen müs- sen. Die Polizei habe ihn informiert, dass die Wohnungstüre wieder geschlossen werden müsse, weshalb er dies seiner Gesprächspartnerin so mitgeteilt habe. Wei- ter erklärte der Beschuldigte ein weiteres Mal, dass er immer das Gefühl gehabt habe, dass mit ihnen etwas nicht stimmen würde. Er habe Vorahnungen gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass diese «schwarz» arbeiten würden oder Ähnliches, nicht aber dass diese «einbrechen» würden (pag. 82, Z. 212-217 u. Z. 221-223). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er, dass er von der Verhaftung der Jugendlichen nichts gewusst habe. Die Polizei habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Türe schliessen gehen solle (pag. 150, Z. 282 f.). Er habe den Sohn der Frau gesehen [Anm. X.________] und ihm gesagt, dass er kei- ne Probleme wolle. Er habe nicht gewusst, was dieser mache, aber er habe ein schlechtes Gefühl gehabt. Dieser habe ihm erklärt, dass er sich ruhig verhalten und keine Probleme machen werde (pag. 146, Z. 124-126). In demselben Gespräch sagte der Beschuldigte sodann, dass es besser wäre, wenn die Jungen in Italien wären. Seine Gesprächspartnerin erklärte ihm, dass dies gut sei (pag. 99). Er- klärend führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme hierzu aus, dass es besser gewesen sei, wenn diese die Wohnung verlassen hätten. Aufgrund des «Caba- ret[s]» wegen der Bezahlung und der Überweisung der Miete. Die Eltern seien nie da gewesen. Da er keinen schriftlich unterzeichneten Mietvertrag gehabt habe, ha- be er wissen wollen, weswegen sich die Jugendlichen in der Schweiz aufgehalten hätten (pag. 82, Z. 226-229). Weiter gab der Beschuldigte seiner Gesprächspartne- rin die Anweisung, dass die Jugendlichen bei einer erneuten Kontrolle durch die Polizei dieser erklären sollen, dass die Wohnung durch ihren Vater gemietet wor- den sei (pag. 100). Dies habe er gesagt, da er nicht sicher gewesen sei, ob die Ju- gendlichen gewusst hätten, dass der Vater der eigentliche Mieter gewesen sei. Er habe nur sich schützen wollen, da er keinen Vertrag gehabt habe. Erneut betonte der Beschuldigte, er habe von den Einbrüchen nichts gewusst (pag. 82, Z. 244- 251). Auf Vorhalt, wonach aus dem Gespräch klar hervor gehe, dass er mehr über die «Jungen» gewusst habe, erwidert der Beschuldigte, dass er habe wissen wol- len, was mit den «Jungen» gewesen sei. Er habe ein Interesse an der Miete ge- habt. Ihm sei klar gewesen, dass sie etwas gemacht hätten, nachdem die Polizei in der Wohnung gewesen sei. Er habe von ihr wissen wollen, ob sich diese in der Schweiz legal aufgehalten hätten. Er sei als Vermieter nicht verantwortlich dafür, was seine Mieter machen würden. Seine Gesprächspartnerin habe ihm erklärt, dass die «Jungen» in BE.________(Ortschaft) bei Kollegen in den Ferien seien (pag. 83, Z. 264-271). Gleichbleibend lauten auch seine Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Er habe nie etwas für diese Jugendlichen organisiert. Er habe sie vorher nicht gekannt und er habe auch nicht ihnen, sondern ihrer Mutter die Wohnung vermietet. Die Jugendlichen habe er erstmals gesehen, als der 24 mündliche Mietvertrag zustande gekommen sei (pag. 145, Z. 103-108). In einem weiteren Gespräch vom 22. Juli 2015 um 19:24:51 Uhr geht es erneut um die durchgeführte Kontrolle, wobei jeweils von der Gemeinde, nicht aber von der Poli- zei die Rede ist. Der Beschuldigte führte aus, dass er von der Polizei informiert worden sei, wonach jemand die Türe der Wohnung schliessen müsse. Weiter er- klärte er, dass er nicht wisse, wie sie in die Wohnung gegangen seien, aber soweit alles in Ordnung sei, sofern sie [die Jungen] nichts zu Hause gehabt hätten. Seine Gesprächspartnerin bestätigte ihm, dass dort nichts sei (pag. 103). Erklärend führte der Beschuldigte zu diesem Gespräch aus, er sei davon ausgegangen, dass die Jungen etwas gemacht hätten, wenn die Polizei in der Wohnung gewesen sei. Aus Erfahrung mit den Bulgaren habe er gehofft, dass die Jungen nichts in der Woh- nung hatten. Er habe zuerst Drogen, nicht aber Diebesgut vermutet. Er habe ge- dacht, dass der Junge [Anm. X.________] etwas mit Prostitution zu tun gehabt ha- be, da er immer so gut angezogen gewesen sei. An Einbrüche habe er nicht ge- dacht (pag. 83, Z. 297-300, Z. 302-307 u. Z. 309). Der Beschuldigte bestritt wieder- holt, von der deliktischen Tätigkeit der «Jungen» gewusst zu haben. Er habe etwas mit Drogen vermutet, was er auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätig- te (pag. 154, Z. 453-455) Der Typ sei immer gut angezogen gewesen, sei morgens raus gegangen und abends wieder heimgekommen. Er habe den Kontakt nicht ab- brechen wollen, da ihm noch Miete zugestanden habe. Er sei vielleicht naiv gewe- sen. Es sei ihm einfach ums Geschäft gegangen (pag. 84, Z. 317-321). Diese Aus- sagen bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft. Den Telefongesprächen lasse sich nicht entnehmen, dass er etwas mit Einbrüchen zu tun gehabt habe, das habe er zum ersten Mal seitens der Polizei gehört. Er habe sich gedacht, es gehe vielleicht um Schwarzarbeit, aber nicht um Einbrüche (pag. 145, Z. 93-97). Dass ihm Anwohner gesagt hätten, dass es dort komisch zu und her gehe, vermochte vielleicht sein Grundgefühl stärken, wonach etwas nicht stimme, stellt aber nach wie vor kein Indiz dar, wonach es um Einbrüche gegangen sei. Er habe nicht ge- wusst, was sie gemacht hätten. Er habe alles ein wenig vermutet. Ob es nun Schwarzarbeit, Prostitution oder Drogen gewesen seien, wisse er nicht. Er habe abgesehen von der Miete nie näheren Kontakt zu den Jugendlichen gehabt (pag. 151, Z. 323-326). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass nie über Diebesgut oder die Einbrüche gesprochen worden sei, sondern nur über die Miete. Nach der polizeilichen Untersuchung habe er keinen Kontakt mehr zu dieser Frau gepflegt. Es sei ihm rein um das Mietverhältnis und um nichts anderes gegangen (pag. 154, Z. 439-442). In einem weiteren Gespräch vom 22. Juli 2015 um 20:49:25 Uhr geht er erneut um die „Kontrolle“ der Wohnung. Dabei nimmt der Beschuldigte auf eine bereits eine Woche zuvor durchgeführte Kontrolle Bezug und führte aus, dass es zwingend sei, sich alle drei Monate bei der Gemeinde anzumelden. Erneut sprach er aus, wonach er hoffe, dass diese nichts zu Hause gehabt hätten (pag. 107 f.). Gleichbleibend erklärte er, dass er aufgrund des Ärgers mit den Bulgaren gehofft habe, dass sie nichts in der Wohnung depo- niert gehabt hätten (pag. 84, Z. 335 f.; pag. 1517, Z. 11-14). Wiederholt schilderte der Beschuldigte, er habe nicht befürchtet, dass die «Jungen klauen» würden, son- dern dass sie einen Drogenbunker oder einen ungültigen Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Das mit dem Aufenthaltsstatus sei aber das kleinere Problem gewesen, da 25 sie gekommen und wieder gegangen seien (pag. 84, Z. 349-351). Zudem seien die Jugendlichen ganz anders aufgetreten als die Bulgaren. Sie seien normal angezo- gen und anständig gewesen. Ihm sei nichts aufgefallen, das ihn veranlasst hätte, weiter nachzufragen. Zudem sei er in Kontakt mit den Eltern gestanden (pag. 1517, Z. 24 f., Z. 32 f.). Das zwischen ihnen am 23. Juli 2015 um 10:33:09 Uhr geführte Gespräch wurde ein weiteres Mal und etwas genauer übersetzt (pag. 109 ff.; pag. 1160 ff.). Gegenstand dieses Gesprächs ist die Festnahme der Jugendlichen in BF.________ (Ortschaft). Die Gesprächspartnerin des Beschuldigten erklärt die- sem, sie habe erfahren, dass die Jugendlichen in BF.________(Ortschaft) angehal- ten worden sein. Der Beschuldigte erkundigt sich, weshalb sie festgenommen wor- den seien. Weiter wird die Adresse der Wohnung in T.________(Ortschaft) thema- tisiert, wobei der Beschuldigte ausführt, dass es kaum ein Zufall sein könne, wenn sie in BF.________(Ortschaft) angehalten worden seien und sodann in T.________(Ortschaft) eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Weiter erklärt der Beschuldigte, dass ihn das alles nur wenig interessiere. Sie seien in den Ferien und er habe ihnen eine Wohnung vermietet. Die weibliche Person versicherte dem Beschuldigten wiederholt, dass die «Jungen» bestimmt nicht gesagt hätten, wo sie wohnen würden. Erneut weist der Beschuldigte sein Gegenüber daraufhin, wenn sie fix in der Wohnung leben würden und länger als drei Monate anwesend seien, so müssten sie sich auf der Gemeinde anmelden. Als sie ihm erklärt, dass die «Jungen» italienische Pässe hätten, erklärte der Beschuldigte ihr, dass sodann ein Aufenthalt bis zu drei Monaten kein Problem sei. Schliesslich sagte der Beschuldig- te, dass es unter diesen Umständen kein Problem sei, wenn sie angeben würden, dass sie während rund zwei Monaten in der Wohnung des Vaters, Onkels oder Bruders gewesen seien. Er ermahnt seine Gesprächspartnerin, dass sie einfach keinen «Scheiss» erzählen sollen, da ihnen die Polizei das nicht glauben würde. Sie dürften ruhig angeben, dass sie in der Schweiz eine Wohnung hätten und hier Ferien machen und Freunde besuchen würden (pag. 1160 ff.). In der staatsanwalt- lichen Einvernahme sind dem Beschuldigten gewisse Telefonprotokolle ebenfalls nochmals vorgehalten worden. Seine Ausführungen dazu weichen nicht wesentlich von den bisher gemachten Aussagen ab. Einzig die Frage, weshalb sich die Mutter der Jugendlichen bei ihm als Vermieter nach der Kontrolle erkundigt habe, ver- mochte der Beschuldigte nicht wirklich zu erklären (pag. 155, Z. 460 ff.). Ebenso wenig vermochte der Beschuldigte schlüssig zu erklären, weshalb ihm seine Ge- sprächspartnerin gesagt habe, dass sie ihm nicht so viele Sachen erklären könne und er verstehe, was sie damit meine, was er bejahte. Anfangs führte er aus, dass es um das Paket gegangen sei, welches er nach Rom hätte schicken sollen. Darü- ber hinaus wisse er es nicht. Wenn er alles gewusst hätte, müsste sie ihm auch nichts mehr erklären. Er wiederholte, dass nie über Diebesgut gesprochen worden sei und es ihm immer nur um die Vermietung gegangen sei (pag. 157, Z. 564-567). Im Übrigen lassen sich den weiteren Gesprächen keine Hinweise entnehmen, dass der Beschuldigte vom tatsächlichen Aufenthaltsgrund in der Schweiz und der Tätigkeit der Jugendlichen gewusst hat (pag. 115 ff.; pag. 118 ff.; pag. 121 ff.). Auf- grund der Telefonprotokolle steht fest, dass es in den Telefongesprächen bis zum 22. Juli 2015 jeweils nur um die Miete gegangen ist. Sodann wurden die Jugendli- chen am 22. Juli 2015 festgehalten und gleichentags eine Hausdurchsuchung in 26 deren Wohnung durchgeführt. Der Beschuldigte fragte im Telefongespräch vom 22. Juli 2015 um 19:09:29 Uhr erstmals «Sind Sie in Regel? Alle ok?» dann «weil wenn dort eine Kontrolle kommt, was machst du?» und schliesslich «Was haben diese für Pässe?» (pag. 98). Diese Fragen stellte der Beschuldigte nachdem die Haus- durchsuchung stattgefunden hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz mutet es einerseits durchaus seltsam an, dass sich der Beschuldigte so intensiv bei seiner Mieterin erkundigt. Andererseits erachtet es die Kammer als plausibel, dass sich der Beschuldigte als Vermieter bei den eigentlichen Mietern – den Eltern der Ju- gendlichen – erkundigt, ob es ein Problem gebe. Es ist verständlich, dass ihm eine Hausdurchsuchung in einer seiner Wohnungen nicht gleichgültig sein kann und er dem Grund hierfür nachgeht bzw. bei den Eltern nachfragt. Auf Vorhalt eines weiteren Gesprächs mit einem «BG.________», welcher einen Raum suche, um wertvolle Sachen aufzubewahren, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gewusst habe, um welche Sachen es gegangen sei. Wertvoll sei ein relati- ver Begriff und er habe ihm den Raum auch nicht vermietet. Dies sei ihm nicht merkwürdig vorgekommen. Er erhalte jeden Tag Anrufe, wonach jemand auf der Suche nach einem Raum oder einem Zimmer sei (pag. 158, Z. 596.607). Auch die- ses Gespräch vermag für sich allein noch keine Systematik im Handeln des Be- schuldigten zu begründen. Die Hintergründe dieses Gesprächs sind nicht weiter bekannt. Es vermag aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe etwas irri- tierend wirken und kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass es sich dabei allenfalls um Diebesgut gehandelt hätte. Daraus abzuleiten, dass der Beschuldigte deshalb auch bei den drei jugendlichen Mietern gewusst habe, dass diese die Wohnung als Lagerungsort für ihr Diebesgut nutzen werden, ginge zu weit. Zudem fand das Gespräch mit diesem «BG.________» erst im August 2015 und damit rund einen Monat nach der Festnahme der Jugendlichen statt. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass er aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen am Telefon bei seiner Gesprächspartnerin nach den Pässen gefragt habe. Er habe aufgrund deren Gesichtszüge Zweifel gehabt, dass diese tatsächlich italienischer Staatsangehörigkeit seien (pag. 152, Z. 363-366), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte. Er sei aber nicht davon ausge- gangen, dass es sich um Fahrende gehandelt habe, denn sie hätten perfekt Italie- nisch gesprochen (pag. 1515, Z. 16 f.). Ferner bestätigte er, er habe nicht gewusst, ob die Jugendlichen über seine Vereinbarung mit AF.________ Kenntnis hatten (pag. 152, Z. 378 f.). Er habe sich als Vermieter darum gekümmert, da er schon mehrmals Probleme aufgrund der Aufenthaltsbewilligungen gehabt habe. Aufgrund seiner Vermutung, dass es sich nicht um italienische Staatsbürger gehandelt habe, habe er seine Gesprächspartnerin entsprechend informiert. Er habe nicht gewusst, ob die Jugendlichen wissen würden, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei kontrolliert würden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Italien gewesen und es sei ihm wichtig gewesen, dass sie sich nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten würden (pag. 153, Z. 388-393). Dasselbe erklärte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er habe der Mutter der Jugendlichen tele- fonische Anweisungen gegeben, da er nicht gewusst habe, um was für Jugendliche es sich gehandelt habe. Er habe dieser gesagt, dass sie sich anmelden müssten, sofern ihr Aufenthalt länger als drei Monate andauere. Die Jugendlichen sollten sa- 27 gen, dass die Wohnung an den Vater vermietet worden sei und sie hier in den Fe- rien seien, was auch so gewesen sei. Es sei ihm jeweils nur um den Migrationshin- tergrund gegangen, an etwas anderes habe er nicht gedacht (pag. 1515, Z. 24-29). Ob dies den eigentlichen Intentionen des Beschuldigten entsprach, muss letztlich offen bleiben. Fest steht, dass seine Ausführungen eine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er sich bei der Mieterin wiederholt nach den Jugendlichen und dem eigentlichen Grund des Auftauchens der Polizei erkundigt hat. Etwas anderes lässt sich den Telefonprotokollen zumindest nicht entnehmen. Dem Beschuldigten wurde weiter vorgehalten, dass er die Wohnung an Jugendli- che, welche zum Zeitpunkt der Einvernahme [06.09.2016] mutmasslich 17, 14 und 12 Jahre alt gewesen seien, vermietet habe. Weiter habe er die Miete zum Teil in bar erhalten, zum Teil mittels Überweisung durch Western Union, welche teilweise von verschiedenen Personen gestammt hätten. Als Grund für den Aufenthalt der Jugendlichen sei ihm gesagt worden, dass sie in den Ferien seien, um Freunde zu besuchen. Die Frage, ob er aufgrund dieser Umstände keinen Verdacht gehabt ha- be, dass die Jugendlichen vielleicht doch nicht in den Ferien gewesen seien, ver- neinte der Beschuldigte. Schliesslich habe er die Wohnung an die Mutter und nicht an die Jugendlichen vermietet. Er könne sich auch nicht darum kümmern, was die- se machen würden. Er habe nicht gewusst, wie alt diese sind und ob sie allenfalls anschaffen gehen würden. Das sei auch nicht seine Angelegenheit. Er vermiete die Wohnung und innerhalb der Liegenschaft hätten sie sich immer korrekt verhalten. Was ihn stutzig gemacht habe, sei, dass der Junge das Haus jeweils früh im Anzug verlassen habe und später wieder nach Hause gekommen sei. An Einbrüche habe er aber zu keinem Zeitpunkt gedacht (pag. 150 f., Z. 298-310). Die Kammer hat bereits festgestellt, wonach es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände (Optik, Lenken eines Personenwagens) das wahre Alter der Jugendlichen nicht gekannt hat. Darüber hinaus war es den Ju- gendlichen anhand ihrer gefälschten Ausweise möglich, Fahrzeuge zu mieten. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz insofern an, als dass das Zustandekommen des Mietverhältnisses, die unbekannten Mieter, deren Namen der Beschuldigte nicht kannte und die Überweisung der Miete eher unkonventionell erscheinen. Aufgrund der gesamten Umstände war der Beschuldigte – wie er selbst aussagte – bereits aufgrund der Ausgestaltung des Mietverhältnisses und der Bezahlung des Mietzinses misstrauisch; insbesondere da er AF.________ und seine Frau nie getroffen habe (pag. 80, Z. 115 f.). Auf Nachfragen bei den Jungen hätten sie ihm gesagt, dass es ihn nichts angehen würde, warum sie hier seien und was sie den ganzen Tag machen würden (pag. 80, Z. 117). Auch hierzu machte der Beschuldigte konstante Aussagen (vgl. auch pag. 1514, Z. 42). Der Beschuldig- te wiederholte, dass die Miete jeweils bezahlt worden sei und er doch erstaunt sei, dass sie «krumme Sachen» gemacht hätten (pag. 59, Z. 375 f.). Weiter fügte er hinzu, dass er täglich von Personen kontaktiert werde, welche eine Wohnung su- chen würden. Nun habe sich herausgestellt, dass diese Personen «solche Sa- chen» machen würden. Das Problem sei, dass er nicht wisse, mit was für Personen er es zu tun habe. Woher solle er wissen, ob die Pässe echt seien oder nicht. Er sei vielleicht auch etwas naiv (pag. 59, Z. 391-393). In seiner Einvernahme vom 13. Januar 2016 bestätigte der Beschuldigte, dass er nur Wohnungen vermiete. Dies 28 nicht nur an Bulgaren, sondern auch an Schweizer, Italiener und an andere Natio- nalitäten. Er wiederholte, dass er mit diesen Personen nichts zu tun habe, sondern nur Wohnungen vermiete (pag. 78, Z. 16-18). Darüber hinaus ging er von Anfang an davon aus, dass mit den Jugendlichen etwas nicht stimmen würde. Dabei be- tonte er stets, dass er von Drogengeschäften, Prostitution oder Schwarzarbeit aus- gegangen ist. Dagegen bestritt er während sämtlichen Einvernahmen von der tatsächlichen deliktischen Tätigkeit in Form von «Einbruchdiebstählen» gewusst zu haben. Es liegen durchaus fragwürdige Gesamtumstände vor, aufgrund derer der Beschuldigte vermutete, dass eventuell nicht alles mit rechten Dingen zu ging und sich die Jugendlichen an der Grenze der Legalität bewegen könnten. Dies alleine vermag aber noch nicht zu belegen, dass der Beschuldigte um die konkrete delikti- sche Tätigkeit der Jugendlichen wusste und dabei wegschaute oder sie gar akzep- tierte und förderte. Konkrete Anzeichen, welche diese Tätigkeit umrissen hätten, lagen dagegen nicht vor. Die Vermietung der Wohnung machte für den Beschuldig- ten nicht nur im Zusammenhang mit den tatsächlich verübten «Einbruchs- diebstählen» Sinn. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Vermietung der Wohnung einzig der ihm bewussten Unterstützung der verübten «Einbruchdiebstähle» diente. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Haupttaten (mehrfache Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche) tatbestandsmässig und rechtswid- rig begangen worden seien und es sich dabei um ein Verbrechen oder Vergehen handle. Der Beschuldigte habe diese Haupttaten gefördert, indem er den Tätern die Wohnung zur Verfügung gestellt und den Jugendlichen so einen Unterschlupf ge- währt habe. Zudem habe der Beschuldigte erkennen können, dass die Vermietung der Wohnung eine strafbare Handlung («Einbruchsdiebstähle») erleichtere und die Jugendlichen seine Hilfeleistung (Vermietung der Wohnung) zu deliktischen Zwe- cken missbrauchen würden. Die deliktische Verwendung der vermieteten Wohnung als Unterschupf und Versteck sei für den Beschuldigten erkennbar und nahelie- gend gewesen. Der Beschuldigte habe von den «Einbrüchen» gewusst und habe folglich erkannt, dass die Vermietung der Wohnung einen deliktischen Sinnbezug aufweise und die Jugendlichen sich lediglich in dieser Wohnung aufgehalten hät- ten, um Straftaten, d.h. die «Einbrüche» zu verüben. Der Beschuldigte habe die «Einbrüche» für sein eigentliches Ziel (Mietzinseinnahmen) billigend in Kauf ge- nommen (pag. 1590 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen führte Rechtsanwalt B.________ in seiner schriftlichen Berufungsbegrün- dung vom 22. März 2019 aus, dass der Beschuldigte keine Gehilfenschaft zu den Haupttaten habe leisten können, da er sich vor bzw. während dem Tatzeitraum in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Es mangle am Eventualvorsatz. Soweit der Beschuldigte an Deliktsgut aus Vermögensdelikten gedacht habe, dann erst und nur aufgrund der Hausdurchsuchung. Im Zeitpunkt der Tatbegehung der Haupttat habe er indessen kein Wissen darum gehabt. Alleine aus den Umständen, dass der Beschuldigte die Mietwohnung vorübergehend Jugendlichen überlassen habe, deren Aufenthaltsgrund unklar gewesen sei, mit denen er aber kein Mietver- 29 hältnis eingegangen gewesen sei und von deren Anwesenheit er vorab keine Kenntnis gehabt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Sinnbezug zur de- liktischen Tätigkeit eindeutig sei. Für Alltagshandlungen, wie die Vermietung einer Wohnung, bedürfe es gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung jedoch der Eindeutigkeit des Sinnbezugs zur deliktischen Tätigkeit. Im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 117 IV 186) reiche es für die Bejahung der Gehil- fenschaft nicht aus, wenn der mutmassliche Gehilfe bloss einen ganz unbestimm- ten, allgemeinen Vorsatz dahingehend habe, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leisten könne. Der Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen spekuliert, ob es sein könne, dass die Jugendlichen im weitesten Sinne etwas mit Drogen, Prostitution oder Schwarzarbeit zu tun gehabt hätten. Diese Spekulationen hätten nicht auf konkretem Wissen gefusst. Erst recht könne daher nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe es für möglich gehal- ten bzw. es in Kauf genommen, dass die Jugendlichen sich in der Schweiz in ir- gendeiner Weise strafbar machen könnten. Dies reiche im Sinne der Rechtspre- chung nicht, um einen Gehilfenvorsatz für die Haupttat zu bejahen. Dem Beschul- digten könne kein Eventualvorsatz hinsichtlich der konkreten Haupttat nachgewie- sen werden (pag. 1816 f.). 13. Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf die Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch kann auf die zutreffenden allge- meinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1586 ff., S. 26-29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 25 StGB wird milder bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hil- fe leistet. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORS- TER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 25). Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (sog. Förderungskausalität; FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 25). Der Gehilfe braucht die Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfer, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 25). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (FORSTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 25). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleis- 30 tung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vor- satz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 19.09.2018 E. 7.5.2.2). Sehr umstritten ist die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufs- typische Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat die- nen, als Gehilfenschaft strafbar sein können. Das Bundesgericht stellt bei der Prü- fung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienstleistungen zunächst auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers ab (FORSTER, a.a.O., N. 35 zu Art. 25). Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahms- weise) deliktische Verwendung für den Leistungserbringer naheliegend und er- kennbar sein. Je näher die Möglichkeit einer deliktischen Verwendung liegt, desto weniger restriktive Massstäbe sind an den subjektiven Beihilfetatbestand zu legen (FORSTER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25). Für die Strafbarkeit von Alltagsgeschäften ist zudem massgeblich vorauszusetzen, dass der fragliche Beitrag für den Teilnehmer erkennbar einen eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» aufweist, d.h. nur im Zu- sammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (FORSTER, a.a.O., N. 40 zu Art. 25). Eine sachgerechte Lösung des Problems der sog. «harmlosen» Gehilfenschaft kann nur gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls erfol- gen. Diese entscheiden darüber, ob ein Alltagsgeschäft «harmlos», «neutral» oder als strafwürdiges Unrecht erscheint (FORSTER, a.a.O., N. 44 zu Art. 25). Somit macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer von einem Vorhaben wusste, die Übergabe der Sache vernünftigerweise nur im Zusammenhang mit dem Tat- plan/Tatgeschehen «Sinn» machte und der Dienstleistungserbringer den delikti- schen Erfolg zumindest in Kauf nahm. Die blosse Beförderung einer «verdächtig» aussehenden Person (die z.B. eine Waffe oder einen Haufen Bargeld mitführt) im Taxi ist nach dem Gesagten noch nicht strafbar (FORSTER, a.a.O., N. 45 ff.). Es be- steht weitgehende Einigkeit, dass der ursprünglich aus dem Strassenverkehrsrecht herrührende Vertrauensgrundsatz bei der Beurteilung sozialer Interaktionen als all- gemeines Prinzip Anwendung findet. Die Vorhersehbarkeit in Bezug auf deliktische Verhaltensweisen Dritter wird damit normativ dahingehend beschränkt, dass derje- nige, der sich «ordnungsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass andere dies auch tun, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vor- liegen». Wenn also keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Unterstützungshand- lung deliktischen Zwecken dient, liegt keine unerlaubte Risikobeschaffung vor und der objektive Beihilfetatbestand ist nicht erfüllt. Ob der Teilnehmer darauf vertrauen darf, dass sich der Dritte rechtmässig verhält, hängt nämlich massgeblich davon ab, ob er von der deliktischen Verwendung Kenntnis nehmen konnte oder nicht (GETH/LEU, Festschrift für Andreas Donatsch, Gehilfenschaft durch berufsbedingtes Handeln bei vertragswidrigem Verhalten des Haupttäters, 2017, N. 32 f.). 31 14. Subsumtion 14.1 Objektiver Beihilfetatbestand 14.1.1 Art und Bestimmtheit der Haupttat Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handeln, was unbestrittenermassen erfüllt ist. Die Jugendlichen W.________ und V.________ haben die in der Anklageschrift umschrieben Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) be- gangen und wurden vom Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) entsprechend verurteilt (pag. 858 ff.; pag. 1005 ff.). Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfahren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten weder die Anklageschrift noch ein Urteil befin- det. Aus den Aussagen von X.________ geht jedoch hervor, dass auch er ab Juli 2015 an den genannten Delikten beteiligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Damit war die Haupttat tatbestandsmässig und rechtswidrig. 14.1.2 Förderung der Straftat und Kausalität des Tatbeitrags Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________ AG die Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft) vermietete und sich die Jugendlichen während einer Zeitspanne von rund sechs Monaten – wenn auch mit Unterbrüchen – in dieser Wohnung aufhielten. Ferner steht fest, dass sie während ihres Aufent- halts in der Schweiz diverse «Einbruchdiebstähle» verübten. Beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte an der eigentlichen Tatpla- nung und deren Ausführung nicht beteiligte, sondern den Jugendlichen schlicht ei- ne seiner Wohnungen zur Verfügung stellte. Beweismässig erstellt ist weiter auch, dass insgesamt fragwürdige Gesamtumstän- de vorlagen, welche den Beschuldigten auch misstrauisch machten. Er überliess den Jugendlichen eine Mietwohnung, welche sie dazu nutzten, das Diebesgut so- wie das Tatwerkzeug zu lagern. Weiter ist davon auszugehen, dass sie ihre «Ein- brüche» von der Wohnung aus planten. Damit sich ihr Aufenthalt in der Schweiz und ihre «Einbrüche» lohnten, benötigten sie eine möglichst unverdächtige Rück- zugsmöglichkeit in Form einer Wohnung. Diese stellte der Beschuldigte zur Verfü- gung: eine normale – wenn auch renovierungsbedürftige – Wohnung zu einem be- zahlbaren Mietzins. Damit hat er rein objektiv gesehen die Tat gefördert, d.h. zu de- ren Gelingen beigetragen. Die Jugendlichen konnten diverse Einbrüche verüben und wurden erst am 22. Juli 2015 von der Polizei angehalten. 14.2 Subjektiver Beihilfetatbestand Trotz der Erfüllung des objektiven Beihilfetatbestands fehlt es aber am doppelten Gehilfenvorsatz. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die «Einbruchsserie» der Jugendlichen fördern wollte. Der massgebliche Zeitpunkt ist die Vermietung der Wohnung an der U.________ in T.________(Ortschaft). Die Besichtigung der Wohnung und der eigentliche mündliche Vertragsabschluss er- folgten zwischen dem Beschuldigten und der blonden Frau Ende 2014. Die Ju- gendlichen kamen sodann im Januar 2015 in die Schweiz und bezogen die Woh- nung unter dem Vorwand, diese für ihre Eltern einzurichten. Zu diesem Zeitpunkt 32 konnte der Beschuldigte weder wissen noch voraussehen und billigen, dass er durch das blosse Überlassen der Wohnung Vermögensdelikte fördern wird. Zudem kann von einem Wissen um die groben Züge einer zukünftigen strafbaren Hand- lung bis hin zur Lagerung des Deliktsguts sowie des Tatwerkzeugs in einer der Wohnungen der Y.________ AG nicht die Rede sein. Der Beschuldigte ist aufgrund der Umstände des Mietverhältnisses misstrauisch geworden und hat sich überlegt, ob die Jugendlichen etwas mit Drogen, Schwarzarbeit oder Prostitution zu schaffen hätten. Ein solcher ganz unbestimmter, höchstens allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten den Jugendlichen überhaupt Hilfe zur De- liktsbegehung leisten könnte, ist nicht ausreichend (und bezüglich seiner Vermu- tungen erst noch unzutreffend). Damit fehlte es ihm im entscheidenden Zeitpunkt am erforderlichen Vorsatz, eine (unbestimmte) Haupttat zumindest zu fördern. Ebenso wenig hat er damit in Kauf genommen, dass seine Hilfeleistung die delikti- sche Tätigkeit der Jugendlichen erleichtert bzw. deren Erfolgschancen erhöht. 15. Fazit Es fehlte dem Beschuldigten das notwendige minimale Wissen betreffend die Hin- tergründe bzw. die tatsächlichen illegalen Absichten der Jugendlichen. Er handelte weder direkt- noch eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 144 Abs. 1 und 3 und Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft), freizusprechen. Damit erübrigt sich auch eine nähere Prüfung der Verfahrensdauer bzw. der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots. IV. Zivilklage Die Straf- und Zivilkläger L.________ (pag. 1693), O.________ Genossenschaft (pag. 1695), K.________ (pag. 1700), I.________ (pag. 1717), N.________ (pag. 1722), M.________ (pag. 1723), H.________ (pag. 1740), J.________ (pag. 1772), P.________ und Q.________ haben im Verlauf des Verfahrens mitgeteilt, nicht weiter am Verfahren teilnehmen zu wollen. Ebenso zogen sich G.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Verfahren zurück (pag. 1750). Damit gilt es oberinstanzlich einzig die Zivilklagen von D.________ und C.________ zu beurteilen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 und N 41 zu Art. 126). 33 Die Schadenersatzansprüche von D.________ (pag. 965 ff.) und C.________ (pag. 981 ff.) sind zwar beziffert, aber nicht rechtsgenüglich belegt. An der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung haben sie nicht teilgenommen. Sie haben die geforderte und massgebliche Spruchreife noch nicht erreicht und sind daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat diesen Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 1602, S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begrünung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Zivilklagen von D.________ und C.________ betreffend Genugtuung infolge fehlender widerrecht- licher Persönlichkeitsverletzung abzuweisen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind erst- und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden. V. Ersatzforderung 16. Rechtliche Grundlagen der Ersatzforderung In Bezug auf die Ersatzforderung kann auf die zutreffenden allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1603, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfolgt die Aus- gleichseinziehung im Sinne von Art. 70 f. StGB unter folgenden kumulativen Vor- aussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 70/71 StGB): - Es ist eine Straftat begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt. - Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn) oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist der abstrakte Vermögensvorteil, unabhän- gig davon, ob dieser in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt. - Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. - Die Einziehung erfolgt auch beim tatunbeteiligten Dritten, sofern dieser durch die Straftat direkt begünstigt wurde oder die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat oder für diese keine gleichwertige Gegenleis- tung erbracht hat. - Es liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Ausgleichseinziehung im Einzelnen geprüft. 17. Die Voraussetzungen im Einzelnen Die Jugendlichen W.________ und V.________ haben die in der Anklageschrift umschriebenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und 34 mehrfacher Hausfriedensbruch) begangen und wurden vom Kantonsgerichts BH.________(Ortschaft) entsprechend verurteilt. Weiter war beim Kantonsgericht BH.________(Ortschaft) ebenfalls ein Verfahren gegen X.________ hängig (pag. 583 f.), wogegen sich in den Akten weder die Anklageschrift noch ein Urteil befin- det. Aus den Aussagen von X.________ geht hingegen hervor, dass auch er ab Ju- li 2015 an den genannten Delikten beteiligt gewesen ist (pag. 332 ff.; pag. 367 ff.; pag. 397). Es kann folglich festgehalten werden, dass der Tatbestand der Anlasstat sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt wurde und zumindest für W.________ und V.________ entsprechende Urteile des Kantonsgerichts BH.________(Ortschaft) vorliegen. Durch eine Straftat erlangt sind zum einen Gegenstände, die als producta sceleris auf strafbare Art hergestellt wurden oder die als quaesita sceleris mittels strafbarer Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel Beute). Die quaesita sceleris müssen eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum Straftatbestand zu gehören und auch nicht mehr unmittelbar mit diesem zusammenzuhängen; ein- ziehbar sind demnach auch Erträge aus durch Straftaten erlangten Vermögenswer- ten. Bei Vermischung mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist die delikti- sche Quote einzuziehen. Zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat muss ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang bestehen (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 70). Der Beschuldigte wurde nicht direkt durch die strafbaren Handlungen der Jugendli- chen begünstigt, sondern nahm im Rahmen des mit den Jugendlichen resp. mit ih- ren Eltern abgeschlossenen Mietvertrags Mietzinse entgegen. Dem Beschuldigten war die eigentliche deliktische Tätigkeit der Jugendlichen in Form von mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch nicht bekannt. Dennoch ging er von Anfang an davon aus, dass mit den Jugendli- chen etwas nicht stimmte. Dabei betonte er stets, dass er Drogengeschäfte, Prosti- tution oder Schwarzarbeit vermutet habe. Es liegen durchaus fragwürdige Gesam- tumstände vor und der Beschuldigte ahnte, dass unter Umständen nicht alles mit rechten Dingen zu ging und sich die Jugendlichen an der Grenze der Legalität be- wegten. Der Beschuldigte hatte ausreichend Grund von eigenartigen Umständen auszugehen. Diese alleine vermochten jedoch in ihrer Gesamtheit noch keinen Hinweis darauf darzustellen, dass die Vermietung der Wohnung der Unterstützung der verübten «Einbruchdiebstähle» diente. W.________ erklärte, dass es sich bei der an den Beschuldigten ausbezahlten Miete um ihr Geld gehandelt habe, wel- ches nicht gestohlen worden sei. V.________ wollte nicht sagen, woher dieses Geld stammte. Damit bestehen aufgrund des Aufenthaltszweckes der Jugendlichen in der Schweiz und deren Verurteilung zumindest Indizien, wonach die Vermö- genswerte der Jugendlichen und damit auch jene der eigentlichen Mieter in Form der mutmasslichen Eltern aus einer Straftat stammen könnten. Ob die dem Be- schuldigten ausgerichteten Mietzinse, welche nur teilweise durch die Jugendlichen direkt beglichen und ihm grösstenteils via Western Union überwiesen wurden, tatsächlich aus den in der Schweiz verübten Delikten stammen, muss im Ergebnis offen bleiben. Damit fehlt es am für die Ausgleichszahlung erforderlichen Delikts- 35 konnex und es ist nicht auf eine Ersatzforderung aus den Mietzinseinnahmen zu erkennen. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch freigesprochen, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘912.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 19. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte war erstinstanzlich und oberinstanzlich bis zum 4. März 2019 durch Fürsprecher R.________ vertreten. Mit Eingabe vom 4. März 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er vom Beschuldigten mandatiert worden sei, weshalb er den Beschuldigten fortan vertrat (pag. 1783 ff.). Dem obsiegenden Be- schuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren für seine Verteidigungskosten gemäss der von Fürsprecher R.________ eingereichten Kostennote vom 4. Juli 2017 (pag. 1528) eine Entschädigung von CHF 11‘380.95 auszurichten. Die Entschädigungen des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher R.________ und Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz werden mittels separatem Beschluss nach Eingang der Hono- rarnoten festzulegen sein. VII. Verfügungen 20. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 36 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, mehrfach begangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft) wie folgt: 1.1. am 4. Mai 2015, in BH.________ (Ortschaft), BI.________ (Strasse), z.N. von BJ.________; 1.2. am 5. Mai 2015, in BK.________ (Ortschaft), BL.________ (Strasse), z.N. von C.________; 1.3. am 20. Mai 2015, in AG.________(Ortschaft), BM.________ (Strasse), z.N. von G.________; 1.4. am 1. Juni 2015, in BN.________ (Ortschaft), BO.________ (Strasse), z.N. von CS.________; 1.5. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________ (Strasse), z.N. von D.________ (Versuch); 1.6. am 12. Juni 2015 und 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von H.________; 1.7. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von I.________; 1.8. am 23. Juni 2015, in BQ.________ (Ortschaft), BR.________ (Strasse), z.N. von BS.________ (Versuch); 1.9. am 23. Juni 2015, in BQ.________(Ortschaft), BR.________(Strasse), z.N. von BT.________ (Versuch); 1.10. am 16. Juli 2015 und 20. Juli 2015, in BQ.________(Ortschaft), BU.________ (Strasse), z.N. von BV.________; 1.11. am 17. Juli 2015 und 18. Juli 2015, in BW.________ (Ortschaft), BX.________ (Strasse), z.N. von BY.________; 1.12. am 20. Juli 2015, in BZ.________ (Ortschaft), CA.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Versuch); 1.13. am 20. Juli 2015, in BH.________(Ortschaft), CB.________ (Strasse), z.N. von E.________ und F.________ SA (Versuch); 1.14. am 20. Juli 2015, in BH.________(Ortschaft), CB.________(Strasse), z.N. von CC.________ und F.________ SA (Versuch); 37 1.15. am 20. Juli 2015, in CD.________ (Ortschaft), CE.________ (Strasse), z.N. von CF.________; 1.16. am 20. Juli 2015, in CD.________(Ortschaft), CE.________(Strasse), z.N. von CG.________ und CH.________; 1.17. am 21. Juli 2015, in CI.________ (Ortschaft), CJ.________ (Strasse), z.N. von CK.________ und N.________ sowie O.________ Genossenschaft; 1.18. am 21. Juli 2015, in CI.________(Ortschaft), CJ.________(Strasse), z.N. von CL.________ und CM.________ sowie O.________ Genossenschaft; 1.19. am 12. und 22. Juli 2015, in CD.________(Ortschaft), CN.________ (Strasse), z.N. von CO.________ und Q.________; 1.20. am 21. Juli 2015 und 22. Juli 2015, in BB.________ (Ortschaft), CP.________ (Strasse), z.N. von CQ.________, K.________ und CR.________; 2. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfach be- gangen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft) wie folgt: 2.1. am 4. Mai 2015, in BH.________(Ortschaft), BI.________(Strasse), z.N. von BJ.________; 2.2. am 5. Mai 2015, in BK.________(Ortschaft), BL.________(Strasse), z.N. von C.________; 2.3. am 20. Mai 2015, in AG.________(Ortschaft), BM.________(Strasse), z.N. von G.________; 2.4. am 1. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BO.________(Strasse), z.N. von CS.________; 2.5. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von D.________; 2.6. am 12. Juni 2015 und 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von H.________; 2.7. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von I.________; 2.8. am 23. Juni 2015, in BQ.________(Ortschaft), BR.________(Strasse), z.N. von BS.________; 2.9. am 23. Juni 2015, in BQ.________(Ortschaft), BR.________(Strasse), z.N. von BT.________; 2.10. am 16. Juli 2015 und 20. Juli 2015, in BQ.________(Ortschaft), BU.________(Strasse), z.N. von BV.________; 2.11. am 17. Juli 2015 und 18. Juli 2015, in BW.________(Ortschaft), BX.________(Strasse), z.N. von BY.________; 2.12. am 20. Juli 2015, in BZ.________(Ortschaft), CA.________(Strasse), z.N. von J.________; 38 2.13. am 20. Juli 2015, in BH.________(Ortschaft), CB.________(Strasse), z.N. von E.________ und F.________ SA; 2.14. am 20. Juli 2015, in BH.________(Ortschaft), CB.________(Strasse), z.N. von CC.________ und F.________ SA; 2.15. am 20. Juli 2015, zwischen 09:00 und 16:30 Uhr, in CD.________(Ortschaft), CE.________(Strasse), z.N. von CT.________; 2.16. am 20. Juli 2015, zwischen 09:00 und 16:30 Uhr, in CD.________(Ortschaft), CE.________(Strasse), z.N. von CG.________ und CH.________; 2.17. am 21. Juli 2015, in CI.________(Ortschaft), CJ.________(Strasse), z.N. von CK.________ und N.________ sowie O.________ Genossenschaft; 2.18. am 21. Juli 2015, in CI.________(Ortschaft), CJ.________(Strasse), z.N. von CL.________ und CM.________ sowie O.________ Genossenschaft; 2.19. am 12. und 22. Juli 2015, in CD.________(Ortschaft), CN.________(Strasse), z.N. von CO.________ und Q.________; 2.20. am 21. Juli 2015 und 22. Juli 2015, in BB.________ (Ortschaft), CP.________(Strasse), z.N. von CQ.________, K.________, CR.________ und L.________; 3. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, mehrfach began- gen im Zeitraum von ca. Januar 2015 bis zum 22. Juli 2015 in T.________(Ortschaft) wie folgt: 3.1. am 5. Mai 2015, in BK.________(Ortschaft), BL.________(Strasse), z.N. von C.________; 3.2. am 20. Mai 2015, in AG.________(Ortschaft), BM.________(Strasse), z.N. von G.________; 3.3. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von D.________; 3.4. am 12. Juni 2015 und 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von H.________; 3.5. am 15. Juni 2015, in BN.________(Ortschaft), BP.________(Strasse), z.N. von I.________; 3.6. am 16. Juli 2015 und 20. Juli 2015, in BQ.________(Ortschaft), BU.________(Strasse), z.N. von BV.________; 3.7. am 20. Juli 2015, in BZ.________(Ortschaft), CA.________(Strasse), z.N. von J.________; 3.8. am 20. Juli 2015, in BH.________(Ortschaft), CB.________(Strasse), z.N. von E.________ und F.________ SA; 3.9. am 20. Juli 2015, in CD.________(Ortschaft), CE.________(Strasse), z.N. von CT.________; 39 3.10. am 21. Juli 2015, in CI.________(Ortschaft), CJ.________(Strasse), z.N. von CK.________ und N.________ sowie O.________ Genossenschaft; 3.11. am 12. und 22. Juli 2015, in CD.________(Ortschaft), CN.________(Strasse), z.N. von CO.________ und Q.________; 3.12. am 21. Juli 2015 und 22. Juli 2015, in BB.________ (Ortschaft), CP.________(Strasse), z.N. von, K.________ und L.________; 4. unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘912.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 an den Kanton Bern; 5. unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 11‘380.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte vor erster Instanz; 6. unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt). II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ und des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Schadenersatz werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ und des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Genugtuung werden abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 2. Fürsprecher R.________ und Rechtsanwalt B.________ werden aufgefordert, der Kammer innert 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils die Honorarnoten für ihre Auf- wendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen zu lassen (vgl. Ziff. I.6. hie- vor). 3. Zu eröffnen: 40 - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - den vier PrivatklägerInnen - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Fürsprecher R.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. Januar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41