Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich. Entsprechend werden dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zur Bezahlung auferlegt. 14.2 Im Widerrufsverfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 100) sowie die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 15. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. VI. Verfügungen