15 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘600.00 festgesetzt (pag. 99) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte diese vollumfänglich zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich.