Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbefehl vom 25.7.2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 aStGB um ein Jahr verlängert. V. Kosten und Entschädigung