Weil er jedoch nur vier Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe erneut delinquierte, muss dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis erscheint es der Kammer jedoch vorliegend möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und den Beschuldigten nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren.