Im vorliegenden Verfahren zeigte sich der Beschuldigte zudem weder geständig noch einsichtig oder reuig. Er bestritt vehement, die Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Beschuldigte ist sozial integriert, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit der hier zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Weil er jedoch nur vier Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe erneut delinquierte, muss dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.