Diesem Strafbefehl liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde, wie er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Der Beschuldigte warf in der Nacht vom 29./30.11.2013 eine leere Bierflasche an die Aussenleuchttafel des Verwaltungsgebäudes C.________, wodurch diese beschädigt wurde und ein Sachschaden von CHF 3‘000.00 entstand (vgl. Strafbefehl vom 5.9.2014, edierte Akten EO 14 0428; pag. 81). Auch durch diese Vorstrafe liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht von Delinquenz gleicher Art abhalten. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich der Beschuldigte zudem weder geständig noch einsichtig oder reuig.