14 der Beschuldigte von M.________ ab, öffnete seine Hose, zeigte ihr sein nicht erigiertes Geschlechtsteil und forderte sie auf, dieses anzufassen. M.________ tat dies nicht, woraufhin der Beschuldigte die Hose wieder verschloss. Währenddessen konnte M.________ die Damentoilette verlassen (pag. 32; pag. 161). Es handelt sich zwar um eine nicht einschlägige Vorstrafe. Allerdings liess sich der Beschuldigte von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht beeindrucken.