Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Beschuldigte wurde am 25.7.2016 wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Nötigung und Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt, weil er M.________ auf der Damentoilette eines Restaurants aufgesucht und sie mittels Körpergewalt in die Toilette gedrängt hatte. Dabei stiess sich M.________ den Kopf.