42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (EO 16 8387) zu widerrufen ist, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt der Sachbeschädigung in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurde. Gemäss Art.