Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten, ausmachend 40 Strafeinheiten, für angemessen. 13.3 Konkrete Strafe 13.3.1 Zur Strafart Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Strafe von insgesamt 40 Strafeinheiten. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Ohnehin würde dies dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.