Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war jedoch weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Ferner liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Diese Umstände wirken sich neutral auf die Strafe aus. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe straferhöhend aus.