12 gendstrafe auf. Er wurde am 5.9.2014 von der Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Busse von CHF 500.00 sowie zum Einhalten von Weisungen verurteilt, weil er in der Nacht vom 29./30.11.2013 eine leere Bierflasche an die Aussenleuchttafel des Verwaltungsgebäudes C.________ geworfen hatte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von CHF 3‘000.00 entstanden war (Akten EO 14 0428; pag. 81). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4 f.).