Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung ist nicht Vieles bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht geplant vorging. Er musste auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, um die Tat zu begehen. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zu seinen Beweggründen ist nichts bekannt. Die Tat wäre für den Beschuldigten jedoch zweifellos vermeidbar gewesen.