Schaden: knapp über CHF 300.00» eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte beschädigte vorliegend ein Schaufenster der D.________GmbH mit einem Trinkglas. Es ging dabei die äussere Scheibe der Doppelverglasung zu Bruch und es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit etwas schwerer als im obgenannten Referenzsachverhalt, jedoch nach wie vor als leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung ist nicht Vieles bekannt.