11 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbeschädigung mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS-Richtlinien).