Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3‘200.00) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Tat- und Täterkomponenten auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).