12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125, S. 16 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Sachbeschädigung beträgt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB). Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3‘200.00) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.