Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 10 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Demzufolge hat ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 zum Nachteil der D.________GmbH zu erfolgen. IV. Strafzumessung