Der Sachschaden – bzw. die Reparaturkosten – wurden in der Anzeige auf ca. CHF 2‘000.00 geschätzt, dieser Betrag dürfte angesichts der Grösse eines durchschnittlichen Schaufensters und der notorisch bekannten Kosten für Glasersatz kaum zu hoch gegriffen sein. Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. Wer mit einem harten Gegenstand – wie zum Beispiel einem Trinkglas – auf eine Schaufensterscheibe einschlägt oder den Gegenstand dagegen wirft, weiss und will, dass die Scheibe in die Brüche geht.