124, S. 15 der Urteilsbegründung): Dass es sich beim eingeschlagenen Schaufenster aus Sicht des Beschuldigten um eine fremde Sache handelt, bedarf keiner Erläuterungen, ebensowenig der Umstand, dass das Zerschmettern der äusseren Glasscheibe des doppelverglasten Fensters als Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit des Objekts darstellt. Der Sachschaden – bzw. die Reparaturkosten – wurden in der Anzeige auf ca. CHF 2‘000.00 geschätzt, dieser Betrag dürfte angesichts der Grösse eines durchschnittlichen Schaufensters und der notorisch bekannten Kosten für Glasersatz kaum zu hoch gegriffen sein.