122, S. 13 der Urteilsbegründung). Zusammengefasst hat die Kammer nach Gegenüberstellung der objektiven und subjektiven Beweismittel keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Die Kammer geht mithin von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte schlug in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 mit einem runden, durchsichtigen Trinkglas mit einem Bodendurchmesser von 52 mm bei D.________GmbH die Schaufensterscheibe rechts des Ladeneingangs ein. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00. III. Rechtliche Würdigung