Sie sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als ein entsprechendes Tatvorgehen (Beschädigung einer Fensterscheibe mit Bierflasche) und Aussageverhalten (vehementes Bestreiten im Strafverfahren trotz Tatbegehung) für den Beschuldigten nicht untypisch sind (vgl. Strafbefehl vom 5.9.2014 und Betreuungsjournal vom 10.11.2014 S. 3, S. 4 der edierten Akten EO 14 0428; pag. 122, S. 13 der Urteilsbegründung).