Vielmehr behauptete er strikt, in der fraglichen Zeit nicht in der Nähe der D.________GmbH gewesen zu sein. Damit lassen sich die (unglaubhaften) Aussagen des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu betrachten.