9 benutzt zu haben – stellt der Beschuldigte mit seinen Aussagen folglich konsequent in Abrede. Ein alternatives Tatvorgehen wäre zwar theoretisch möglich gewesen. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte – wenn er in unbescholtener Weise mit dem Trinkglas in Berührung gekommen wäre – Entsprechendes zu Protokoll geben hätte. Dies tat er allerdings nicht. Vielmehr behauptete er strikt, in der fraglichen Zeit nicht in der Nähe der D.________GmbH gewesen zu sein.