_ im Ausgang gewesen zu sein. Zeitgleich will der Beschuldigte jedoch auch bei keiner anderen Gelegenheit mit einem Trinkglas in Berührung gekommen bzw. in der Nähe des Tatorts gewesen sein (vgl. pag. 86, Z. 13 ff.). Damit fehlt jegliche Erklärung für die Kontaminierung des Trinkglases mit seiner DNA. Auch ein alternatives Tatgeschehen – ohne das Glas als Tatwerkzeug