Das karge, ausweichende und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. Im Übrigen lässt sich den Aussagen des Beschuldigten keine Erklärung entnehmen, wie seine DNA auf das zerbrochene Glas vor D.________GmbH gekommen ist. Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist jedoch erstellt, dass dieser mit dem vor der D.________GmbH zerbrochenen Trinkglas um den 26.11.2016 bis 28.11.2016 in Berührung kam. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, am fraglichen Wochenende in C.________ im Ausgang gewesen zu sein.