Zwei Jahre nach dem fraglichen Wochenende – an das er sich kaum mehr erinnern könne – wusste der Beschuldigte ferner noch genau, wie I.________ am 25.11.2016 an einem Auswärtsspiel des J.________ gewesen und mit ihm und K.________ zusammen nach Hause gegangen sei (pag. 88). Aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat sind zwar durchaus gewisse Erinnerungslücken zu erwarten. Das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten ist jedoch nicht überzeugend. Das karge, ausweichende und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht glaubhaft.