85, Z. 37 f.). Auf Vorhalt, er habe bereits früher ausgesagt, sie würden sich unter Freunden regelmässig Getränke bezahlen, weshalb er allenfalls doch ausgegangen sei, antwortete der Beschuldigte nur, es sei zu lange her, er könne sich heute wirklich nicht mehr so genau erinnern (pag. 85, Z. 44). Während der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vage Aussagen zum fraglichen Wochenende machte (er wisse nicht, wo er vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 gewesen sei – «wahrscheinlich» an einem Konzert, pag. 19, Z. 131), wollte er sich am 10.1.2018 – über zwei Jahre nach der Tat – plötzlich genau erinnern, wie er am Freitag, am 25.11.2016, um 23.30 Uhr in C.______