8 te in der Folge zwar (pag. 85, Z. 22 ff.) und reichte ein Konzertticket ein (pag. 55). Dieses Konzertticket lautet jedoch nicht auf seinen Namen und die Person, die die Tickets gekauft habe, sei auch nicht am Konzert dabei gewesen (vgl. pag. 88). Das fragliche Konzert fand zudem bereits am 25.11.2016 statt, weshalb es den Beschuldigten so oder anders nicht zu entlasten vermag. Der Beschuldigte behauptete zwar, es sei ihm aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation nicht möglich gewesen, mehr als einmal pro Wochenende auszugehen (pag. 85, Z. 22 ff.).