Des Weiteren konnte der Beschuldigte nur vage Angaben machen, wie er das Wochenende vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 verbracht hatte. Er erklärte bei seiner ersten Einvernahme, es könne sein, dass er in diesem Zeitraum an einem Konzert gewesen sei (pag. 19, Z. 107 f.; pag. 19, Z. 131 ff.). Dies bestätigte der Beschuldig-