Bar an der F.________gasse) widersprach sich der Beschuldigte ferner bei seiner nächsten Einvernahme. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er, in der Nähe von D.________GmbH auszugehen. Er benannte neue Stammlokale, die er besuche. Diese würden sich nicht bei der F.________gasse, sondern beim H.________platz – mithin weiter weg von D.________GmbH – befinden (pag. 88). Des Weiteren konnte der Beschuldigte nur vage Angaben machen, wie er das Wochenende vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 verbracht hatte.