Das generelle Bestreiten seiner Anwesenheit an diesen Orten ist folglich nicht überzeugend. Auf Vorhalt seiner DNA-Spuren am Trinkglas erklärte der Beschuldigte zudem dennoch, er verkehre in Lokalen rings um die E.________ Bar an der F.________gasse (pag. 19, Z. 120 f.). Gerade dieses Lokal befindet sich in kurzer Gehdistanz (ca. 3 Minuten) zu D.________GmbH und anderen vorgehaltenen Deliktsorten. Betreffend seines Ausgehverhaltens (rings um die E.________ Bar an der F.________gasse) widersprach sich der Beschuldigte ferner bei seiner nächsten Einvernahme.